Schulrecht

Eltern, Schule und Ihr Recht werden von unserer Kanzlei verteidigt

Im Schulleben gibt es genauso wie im normalen Leben die Situation, dass Lehrkräfte aus nicht rationalen Gründen und/oder aus Vorurteilen heraus die Schüler ungleich und ehrverletzend behandeln könnten. Unsere Kanzlei ist gerade darauf spezialisiert, dass Ihr Recht durchgesetzt wird. Insbesondere ist uns bewusst, dass die Angst vor den Lehrern so groß ist, dass viele Opfer der schulischen Ungleichbehandlungen schweigen.

Unsere Kanzlei gibt Ihrem Schweigen eine Stimme für die Gerechtigkeit.

 

Eine Klage gegen die schulischen Entscheidungen bleibt das Recht des Schülers und seines Erziehungsberechtigten. Die Klage kann auch für diejenigen, die wenig Geld haben, mit einem speziellen Antrag gestellt werden, sodass bei der Klageeinreichung keine Anwaltskosten entstehen.

 

Im Folgenden beschreiben wir kurz einiges hierzu.

 

Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sogenannte Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, wenn andere Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen.
Kleinere Störungen wird der Lehrer im Regelfall durch erzieherische Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Zweckmäßigkeit regeln. Bei schwereren Verstößen gegen die Schulordnung können die in SchulG beschriebenen Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.

 

Bei jeder  Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips beachtet werden. Er verlangt, dass die ergriffene Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist sowie dass der mit ihr verbundene Eingriff im Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Angemessenheit).

 

Die Erforderlichkeit einer Ordnungsmaßnahme bemisst sich nach dem konkreten Vorfall.
Außerschulisches Fehlverhalten eines Schülers kann normalerweise nicht durch die Schule geahndet werden. Einen Grenzfall stellen jedoch z.B. Tätlichkeiten gegenüber Mitschülern an der Bushaltestelle vor der Schule dar.

 

Schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen sind aber nur dann verhältnismäßig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten den Erziehungs- und Bildungsauftrag oder Personen und Sachen der Schule in erheblichem Maß gefährdet.

 

Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen muss der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, angehört werden. Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz anzuhören.
Die Maßnahme muss den Eltern dann schriftlich mitgeteilt werden. Sie können jederzeit einen Anwalt zurate ziehen – wir helfen Ihnen bei allen schulrechtlichen Angelegenheiten.

 

Die schwerwiegendste Maßnahme ist der Ausschluss aus der Schule. Dabei muss die Schule immer beachten, ob der Ordnungszweck und das erzieherische Ziel nicht mit der bloßen Androhung des Ausschlusses oder anderen Maßnahmen mit geringerer Tragweite erreicht werden kann.

 

Dem (endgültigen) Ausschluss aus der Schule geht meistens erst die Androhung des Ausschlusses voraus. Die Androhung ist jedoch bei schwerwiegendem Fehlverhalten nicht zwingend erforderlich.

 

Eine Klage gegen die schulischen Entscheidungen bleibt das Recht des Schülers und seines Erziehungsberechtigten. Die Klage kann auch für diejenigen, die wenig Geld haben, mit einem speziellen Antrag gestellt werden, sodass bei der Klageeinreichung keine Anwaltskosten entstehen.

 

Wir kämpfen für Ihr Kind – damit das Prinzip der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

Bildung ist ein Menschenrecht!

Das deutsche Schulrecht wurde erst im zweiten Drittel des 20. Jahrhunderts gesetzlich geregelt. Nach Art. 7 des Deutschen Grundgesetzes befindet sich die schulische Ausbildung unter staatlicher Aufsicht. Aufgrund der allgemeinen und gesetzgeberischen Kompetenzvermutung für die Länder (GG Art. 30, 70 Abs. 1), bzw. des Schweigens des Grundgesetzes zum Primären und Sekundären Bildungssektor ist Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit, sprich jedes Bundesland hat eigene Schul- und Hochschulgesetze.

 

Durch die fortschreitende Vergesetzlichung der Schule, ist es heute auch möglich gegen Beschlüsse der Schule oder der zuständigen Schulbehörde gerichtlich vorzugehen.

 

Ein erstes Konfliktfeld stellt schon die Wunschschule des Kindes/der Eltern für das Kind dar. Da der weitere Lebensweg schon mit der Wahl der Schule geprägt wird, ist es einleuchtend, dass Eltern schon hier ein Mitentscheidungsrecht wünschen. Zudem geht es bei der Frage der Wunschschule auch um folgende Dinge: optimale Förderung der Kinder, kurze Schulwege, Verbleiben im Freundeskreis und zunehmend auch um die angebotene Betreuung am Nachmittag.

 

An beliebten Schulen werden jedoch regelmäßig Schüler abgewiesen bzw. nicht zugelassen. Diese Entscheidungen der Schulbehörde sind jedoch angreifbar. Die Erfolgsquote, entgegen der Entscheidung der Schulbehörde an die gewünschte Schule gehen zu dürfen, ist dabei erstaunlich nicht gering.

 

An der Schule stellen Ordnungsmaßnahmen der Schule gegenüber den Schülern (Verweise, Ausschluss vom Unterricht, Verweisung von der Schule, etc.) oftmals ein weiteres Problem dar. In diesem Fall werden die Probleme nur an die Eltern weitergeschoben. Aber auch diese Probleme sind im Einzelfall überprüfbar. Oftmals lässt sich das Problem schon durch eine Gesprächsanleitung der Eltern, oder durch den persönlichen Kontakt eines Anwaltes zur Schule lösen. Im schlimmsten Fall kann aber auch der konfrontative Weg über das Verwaltungsgericht gewählt werden.

 

Auch Prüfungen sind im Nachhinein überprüfbar, da in der Regel ein Prüfungsprotokoll angefertigt werden muss, bzw. schriftliche Prüfungen eingesehen werden können. Hierbei kann eine erstaunlich nicht geringe Erfolgsquote bei der Überprüfung von Noten erzielt werden.

Letztlich geht es bei vielen Schülern aber nicht nur um die Wunschschule oder Noten und Prüfungen, sondern um Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten. Hierbei ist es generell wichtig, den Einzelfall genau anzuschauen und dann gemeinsam mit den Eltern eine Entscheidung für oder gegen eine besondere Fördermaßnahme zu finden. Sowohl im Bereich der Förderschule, als auch hinsichtlich einer Hochbegabung des Kindes gilt es Probleme zu bewältigen.

Einige Fragen haben wir hier für Sie beantwortet:

Schulrecht-Ratgeber

Was kann man machen, damit ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt wird?

Ihr Kind soll vom nächsten Schuljahr an in die Schule gehen, aber Sie sind überzeugt davon, dass Ihr Kind in seiner individuellen Entwicklung noch nicht so weit ist?

Grundsätzlich besteht für Kinder ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres Schulpflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie ihr Kind auf Antrag ein weiteres Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Die Entscheidung über eine Zurückstellung erfolgt dann meist durch die zuständige Schule und ist nachprüfbar und im Zweifel auch angreifbar.

Das Problem der Zurückstellung ist aber auch andersherum denkbar. Häufig wird die Möglichkeit des frühen Zugangs zu Bildung auch mit einer erhöhten Chance für den weiteren Lebensweg gleichgesetzt. Es kommt aber durchaus vor, dass Kinder, die schon reif genug sind, ihre schulische Laufbahn zu beginnen, vom Schulbesuch noch ein weiteres Jahr zurückgestellt werden. Auch diese Entscheidung wird meist von der zuständigen Schule getroffen und kann ebenfalls nachgeprüft und im Zweifel angegriffen werden.

Ist der Anspruch auf einen Schulplatz durchsetzbar?

Vielerorts gibt es einzelne besonders begehrte Schulen, meist sind die Schulen mit einem besonders Ruf. Infrage kommen hierbei alle Arten von Schulen, von Grundschulen bis Gymnasien, oder internationale Schulen und Privatschulen. Für Laien sind die Aufnahmeverfahren für solche überlaufenen Schulen häufig völlig unverständlich gestaltet. Hierbei kann Ihnen ein spezialisierter Anwalt helfen und den Anspruch auf einen Schulplatz geltend machen, notfalls eben auch mittels einer Schulplatzklage.

Was tun, wenn man bei der Wunschschule abgelehnt wird?

Im Falle der Ablehnung durch eine Wunschschule kommt eine sog. Schulplatzklage infrage. Sie stellt eine besondere Klageart dar. Im Regelfall geht einer solchen Klage ein Ablehnungs-bescheid und ein Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid voraus. Da insbesondere die Fristen bis zum geplanten Schulanfang meist auch relativ kurz sind, empfiehlt es sich zudem einstweiligen Rechtsschutz für eine schnelle Durchsetzung zu beantragen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Klageverfahren selbst wird dann die fehlerhafte Ermessensentscheidung der Auswahlentscheidung, z.B. aufgrund der Nichtbeachtung besonderer Lebensumstände, beanstandet. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind vom Einzelfall abhängig.

Kann die Sprengelpflicht umgangen werden?

Die Sprengelpflicht besteht in der Regel nur noch im Rahmen der Grundschule. Nach den Regelungen der Sprengelpflicht muss Ihr Kind auf die Grundschule gehen, in deren Schulbezirk Sie, die Eltern, ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben, ausgenommen hiervon sind natürlich Privatschulen. Diese Pflicht führt dazu, dass Kinder an weniger renommierten Schulen bisweilen eine ?schlechtere? Grundschulsituation vorfinden.

In Einzelfällen kann die Sprengelpflicht aufgrund der Verkehrsverhältnisse oder einer besonderen familiären Situation umgangen werden, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen.

Was machen bei der Nichtversetzung in die nächste Klasse?

Zum Schuljahresende kommt es immer wieder vor, dass Kinder das Klassenziel nicht erreicht haben. Die Frage ist dann, ob die Entscheidung der Nichtversetzung in die nächste Klasse gerechtfertigt war oder nicht. Im Falle, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtversetzung bestehen, ist zunächst zu prüfen, ob die Leistungsanforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe objektiv erreicht worden sind. Diese Überprüfung erfolgt anhand von Akteneinsicht, ob eine formell und materiell richtige Beurteilung des Schülers vorliegt.

Erst, wenn aus den Zweifeln Gewissheit entstanden ist, empfiehlt sich in Einzelfällen eine weitere sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsmittel. Bei erhöhten Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels empfiehlt es sich meist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um den Anspruch auf Versetzung, bzw. ein Verbleiben im Bildungsgang.

Was tun gegen schulische Ordnungsmaßnahmen?

Ordnungsmaßnahmen sind allgegenwärtig im Schulalltag. Sie reichen von pädagogischen Maßnahmen, wie etwa Strafarbeiten, Einträgen in das Klassenbuch, oder das Elterngespräch, bis hin zu formellen Maßnahmen, wie z.B. der Ausschluss aus der Schule oder schlimmeres. Pädagogische Maßnahmen werden häufig erst gar nicht wahrgenommen. Treten Sie jedoch bei einem bestimmten erhöht auf, sollten sie auch hier einmal hinterfragt werden.

Anders ist die Lage bei formellen Ordnungsmaßnahmen. Hier sollte möglichst schnell reagiert werden, da diese Maßnahmen meist sofort greifen und eine spätere Überprüfung oftmals nicht erfolgreich ist. Sollte eine solche Maßnahme auftreten, empfiehlt es sich sofort einen Rechtsanwalt mit der Sache zu befassen, damit dieser nötigen Schritte fristgerecht einleiten kann.

Sind Prüfungsergebnisse, insbesondere Abiturergebnisse, nachprüfbar und kann gegen falsche Benotung vorgegangen werden?

Bei der Bewertung von Schüler wird den Lehrern ein sehr weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es sind allerdings meist einige Regelungen zu beachten. So darf z.B. nur der Unterrichtsstoff abgeprüft werden und auch die Wertung der einzelnen Zensuren muss für alle nachvollziehbar gestaltet sein. Zudem müssen alle Schüler gleich behandelt werden.

Hinsichtlich einer einzelnen Zwischennote kann eine Beschwerde eingereicht werden. Noten aus Zeugnissen sind in der Regel nur im Rahmen einer gerichtlichen Klage nachprüfbar.

Was wird unter dem Voraus verstanden?

Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der sog. ?Voraus? zu, welcher die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke umfasst. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Erblassers) und neben den Großeltern hat der überlebende Ehegatte ein Recht darauf, kann jedoch neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Was bei einem erzwungenen Schulformwechsel?

Oftmals werden Schüler gegen den Willen der Eltern in eine andere, meist ?niedrigere? Schulform eingestuft. Da eine sogenannte Querversetzung in der Regel im Rahmen eines Verwaltungsaktes vollzogen werden soll, ist sie meist auch angreifbar. Die Abwendung einer solchen Querversetzung kann dann im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt und dann im Rahmen einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Aufgrund der Tatsache, dass hierbei meist auch kurze Fristen bestehen, empfiehlt sich auch hier ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen.

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