وکیل ایرانی در آلمان Iranisches Recht

Staatslehre und Demokratie im Iran

شيوه‌ي حكومت‌راني اسلامي   در ايران
نويسنده: دكتر شهرام ايرانبومي – وكيل پايه يك دادگستري در آلمان
www.iranbomy.com

متأسفانه قدرت فساد می‌آورد و به همان میزانی که سکوت شود بر میزان فساد، افزوده می‌شود. قدرت‌ها مي‌توانند تضادها را اصل، و همبستگی‌ها را فرع نمایند. اصالت دادن به تضادها حتی به عنوان روشی برای حکومت باعث تفرقه اندازی درجامعه می‌شود، تاحدی که در زبان عامه گفته می‌شود “تفرقه بیانداز وحکومت کن”. در زمانی که رشته‌های همبستگی در جامعه گسیخته می‌شود، و وحدت به ضدیت تبدیل می‌شود، ارزش‌های معنوی در جامعه و کرامت انسان به آفریده‌ها کم رنگ‌تر می‌شود.
قوانين مي‌توانند گاهي خوب و گاهي بد باشند. عالي‌ترين ارزش يك جامعه‌ي انساني، ايستادگي در برابر قوانين بد و نافرماني مدني از آنها مي‌باشد. تغييرات باعث تحولات مي‌شود و حكومتي كه متوجه تغييرات اجتماعي نباشد و نتواند قوانين را با تحولات اجتماعي تنظيم نمايد باعث كم شدن مشروعيت خود مي‌شود.
در شيوه‌ي حكومت‌راني ، دينداري كوركورانه، مي‌تواند براي دين آفت باشد ، زيرا دينداران به اين هدفند كه هم دنيايشان را آباد كنند هم آخرت را و اين نوع افراد مي‌خواهند به هر طريقي مسائل علمي، عملي و ارزشها را با يك نگاه ارزيابي كنند كه آن هم پنداري عاشقانه است.       اين تئوري اشتباه است، در جامعه‌اي كه انتخابات انجام مي‌شود سيستم حتماً مردم‌سالاري ‌باشد، مثلاً هنگامي كه رأي دهنده در انتخاب خود آزاد نباشد و رأي او تأثيري بر تعيين آيندة حكومت نداشته باشد، اين سيستم را مردم سالاري نمي‌توان ناميد. تاريخ نشان داده دولتمرداني كه ارزشهاي اخلاقي و انساني و شرعي را رعايت نمي‌كنند و دنبال جاه و مقام و قدرت مي‌باشند و برخلاف اكثريت آراء مردم قدرت را به دست مي‌آورند، فقط براي مدت كوتاهي مي‌توانند حكومت ‌كنند. در صورتي كه در جهت کنترل قدرت حکومت‌ها، وجدان جمعی از طریق نهادهای مردمی را نمی‌توان نادیده گرفت.
در حکومت‌هایي که ساختارشان براساس اعتقاد بر وحدانیّت و عدالت و با رویکردِ ساختن جامعه آرمانی و عاری از هرگونه ظلم و ستم و تبعیض بین شهروندان خود می‌باشد، وجدان جمعی به پشتوانه قدرت حکومت آمده و باعث پیشرفت هرچه بیشتر جامعه می‌گردد.

نقش دولت در این راستا و در دنیای بهم پیوسته امروزه که انواع مختلف رنگ و نژاد، دین و مذهب و اعتقادات در هر جامعه‌ای در کثرت است، می‌تواند این باشد که شرایط آن صلح و صفایی را که همه آحاد و افراد جامعه با وجود عقاید گوناگون بتوانند در سایه آن به همزیستی مسالمت‌آمیز در جهت صلح و آرامش بپردازند، بوجود آورد.
حضرت محمد مصطفی (ص) پیامبر گرامی اسلام در صدر اسلام نیز با انتخاب بلال حبشی که هم از نژاد تیره بود و هم لکنت زبان داشت، برای اذان گویی در مسجد انتخاب کردند و حضرتش با این انتخاب خط بطلانی بر تعصبات موجود آن زمان کشیدند. به همین ترتیب نیز با روش مسالمت آمیز که حضرت به حل مشکلات مذاهب و عقاید مختلف در مدینه کوشا بودند درهر دورانی رهبران مقتدری بوده‌اند که توانسته‌اند جامعه‌ای را رهبری نمایند که ادیان و مذاهب مختلف درکنار یکدیگر با همزیستی مسالمت آمیز زندگی می‌کنند. از جمله این رهبران سیاسی که تاریخ چند هزار ساله ایران زمین گویای آن کوروش کبیر است.
طبق روایتی که بالغ بر سه هزار سال پيش نوشته شده کوروش کبیر پادشاه ایران زمین اسرای یهودی را از یوغ ستم و آزار آزاد کرد و به آنها آزادی عطا نمود. اولین بار در تاریخ بشری همین پادشاه ایران زمین بود که منشوری اعلام کرد که بر اساس آن بدون توجه به مذهب وعقیده به تمامی مردمی که در این سرزمین زندگی می‌کردند حق و حقوق برابر داده می‌شد. این منشور حقوق بشر کوروش اولین قانون حقوق بشر است که درجهان وجود دارد .
در سال هشتم هجری که پیامبر اکرم (ص) فاتحانه وارد مکه شدند برخلاف فاتحین آن زمان که، وقتی شهری را به تصرف خود درمی‌آوردند و دست به غارت و کشتار و خونریزی می‌زدند، در حالی‌که بر درب کعبه ایستاده بودند به قریش و مردم مکه چنین فرمودند: «ای مردم ما شما را از مرد و زن آفریدیم و دسته‌ها و قبیله‌ها کردیم، تا هم دیگر را بشناسید که گرامی‌‌ترین شما رستگارترین هستید و شما حال آزاد هستید و بروید». بدین ترتیب پیامبر اکرم به عنوان فرمانروا در زمان خود با صفت مقدس عدالت ضمانت اجرای احترام به آزادی شهروندی را ایجاد نمودند.
برای پیشرفت و تکامل جامعه بشری حکومت مقتدری که از فضیلت ایمان، اخلاق و عدالت برخوردار است، می‌باید ضمانت اجرای قانون و رعایت حقوق شهروندی را به عنوان یک فریضه مورد توجه و عمل قراردهد.
در پرتوی یکتاپرستی و اصول برادری، مساوات و توجه به اصول انسانی میان بندگان خداوند حاکم می‌شود. در دین مبین اسلام عقل اجازه نمی‌دهد که میان آدمیان که همه آزاد و مساوی آفریده شده‌اند تبعیضی وجود داشته باشد و برتری، خاص خداوند بزرگ می‌باشد.
در آیه دیگر در قرآن کریم خداوند به پیروان خویش امر می‌نمایند که مردم بسان دندانه‌های شانه همه با هم برابرند و هرگز عربی بر عجمی برتری نجوید مگر به پرهیزکاری.
براساس این جهان بینی انسان‌ها همه با یکدیگر برابرند، نه اینکه باید برابر باشند. این یک واقعیت طبیعی، علمی و شرعی است. در اسلام فکر برابری عمومی بصورت یک فریضه مسلم سیاسی و اجتماعی مطرح می‌باشد.
در دین مبین اسلام اصل “برابری” تا حد بالای “برادری” ارتقاء پیدا می‌کند. برابری یک امر حقوقی و برادری یک اصل ذاتی و درونی می‌باشد. برابرها باهم، هم‌سطح می‌باشند و برادرها با هم هم ذات هستند و منشاء وجودی یکسان دارند. میان افراد جامعه که برمبادی دینی پی‌ریزی شده است، پیوند محکمی می‌تواند بوجود آید. اگر پدیده ایمان به خداوند و اعتقاد به اصول احترام به کرامت انسانی رعایت شود.
شهروندان برای حفظ نظم اجتماعی نیازمندند که تشكلي را از بین خود برگزینند تا عهده‌دار پاره‌ای از وظایف و مسئولیت‌های اجتماعی شوند. برگزیدگان مردم باید در مقابل خواست مردم سر فرود آورند و بنابراین هرگز در فکر ریاست به آنها نباشند بلکه آنها با توجه به وظایف وکیل باید تابع موکل خود باشند. در واقع در یک حکومت اسلامی معاهده‌ای بین شهروندان و نمایندگانشان بسته می‌شود که براساس پذیرش دستورات خداوند و پیامبران او و اجرای مصالح شهروندان استوار است.
بنابراصل امر به معروف و نهی از منکر باید هر شهروندی از دریچه وظایف شهروندی خود هم مسئول تأمین مصالح خویش باشند و هم مسئول تأمین مصالح اجتماعی.
طبق اصول متعدد قانون اساسی در نظام جمهوری اسلامی، ناظر به حفظ حقوق شهروندی و رعایت احترام به آزادی‌های مشروع می‌باشند که از آن جمله می‌توان به:
اصل سوم که مقرر داشته «تأمین آزادی‌های سیاسی و اجتماعی»
اصل نوزدهم ، مردم ایران … از حقوق مساوی برخوردارند،
اصل سی و دوم، هیچکس را نمی‌توان دستگیر کرد،
اصل سی و ششم، مجازات و اجرا باید به موجب قانون باشد و
اصل سی و هشتم «منع شکنجه» اشاره کرد.
علاوه بر قانون اساسی، در قوانین عادی نیز بر حفظ حقوق شهروندی تأکید شده است.
که ازآن جمله می‌توان به :
1ـ قانون آئین دادرسی کیفری
2ـ قانون احترام به آزادی‌های مشروع و حفظ حقوق شهروندی
3ـ فرمان 8 ماده‌ای حضرت امام « ره »
4ـ قانون برنامه چهارم توسعه
5 ـ سیاست‌های کلی برنامه پنجم توسعه و … اشاره نمود.
بر طبق ماده 100 قانون برنامه چهارم توسعه دولت موظف شده به منظور ارتقای حقوق انسانی … «منشور حقوق شهروندی» را به تصویب برساند.
تساوی حقوق شهروندی نتیجه طبیعی آفرینش انسان ها می‌باشد. همچنان که حضرت علی امیرالمؤمنین به آن تاکید دارند حتی می‌فرمایند “و این تساوی تنها منحصر به مسلمانان نیست بلکه نسبت به همه انسان ها  باید عمومیت داده شود “ودر خطبه  دیگر می‌فرمایند “ثروت‌های آنها همچون ثروت‌های ما وخون‌هایش هم چون خونهاي ما است”.
در دین مبین اسلام فکر برابری عمومی به صورت یک مسئله سیاسی واجتماعی مطرح  شده تا به حدی که پیامبر اکرم به یارانشان می‌فرمایند که چرا می‌خواهید دین را به مردم تحمیل کنید بلکه دین باید بوسیله خدا اعطا شود.
يكي از سندهايی که میزان آزادی سیاسی ومردم سالاری را در آغاز حکومت اسلامی نشان می‌دهد، گفتار حضرت علی علیه السلام می‌باشد که در جواب یکی از افسرانش که اورا بسیار تمجید مینمود وبه ایشان گفت که من همواره در برابر فرمان شما سراپا گوش هستم حتي کورکورانه دستور ترا اطاعت خواهم کرد، ایشان میفرمایند: من هرگز چنین ستایش‌ها را نمی‌پذیرم و این حالت را نمی‌پسندم بلکه دوست دارم آنچه را حق می‌بینيد آزادانه به من بگویيد زیرا خود را برتر از آنکه به خطایی دچار شوم نمی‌بینم.
در قرآن کریم در آیه 29 کهف آمده، «انسان تو، خودت فکر کن، خودت انتخاب کن، رشدت را بشناس، انتخاب کن، نقش خادمان انسانها، آموزش درست فکر کردن است.
پیامبر اکرم در خطبه مسجد حنیف در منا در واقع به گونه‌ای برای سلامت جامعه نکات مهمی را در رابطه با آسیب شناسی اجتماعی بیان ‌فرمودند:
1- اخلاص عمل برای خدا
2- نصیحت به زمامداران
3- التزام به کیان اجتماعی (همبستگی اجتماعی)
4- برادری وبرابری
5- برابری در خون وجان
6- حق مشارکت و مساحمت برای همگان و میثاق مشترک عمومی
7- ضرورت امکان مشارکت برای همگان
8- حق هرکسی از جامعه برای اشتراک.
بنابراین از این خطبه پیامبر می‌توان استنباط کرد که در ساختار  سیاسی واجتماعی یک حکومت عادل اسلامی برای آن مشارکت شهروندان از شروط لازم وحتمی آن می‌باشد.
در اصل اول قانون اساسي آمده است كه نوع حكومت ايران جمهوري اسلامي است و اين بدان معناست كه فكر حكومت جمهوري و محتواي آن اسلامي است. در نتيجه مشروطيت آن مبتني بر دو اصل مكتب و انتخاب مردم مي‌باشد. در كنار هم ذكر شدن اين دو اصل، ياد آور برقراري پيوند و سازش ميان نهادها و ارزشهاي سنتي (مكتب و مذهب) از يك سو و نهادها و نظامات مدرن (آزاديهاي مردمي و مدني) استقرار نهادهاي مردم سالاري از سوي ديگر و از يك طرف در مكتبي با سنتي بودن نظام در اصول مختلف تصريح و تاكيد شده است. براي مثال در اصل دوم آمده كه نظام جمهوري اسلامي بر پايه ايمان بر خداي يكتا، وحي الهي، معاد، عدل، امامت، و كرامت و ارزش انسان، آزادي توام با مسئوليت در برابر خدا قرار دارد.
اصل چهارم تصريح شده است كه كليه قوانين و مقررات مدني قضايي، مالي، اقتصادي، اداري، فرهنگي، نظامي، سياسي و غير اينها بايد براساس موازين اسلامي باشد. مطابق اصل 91 پاسداري از احكام اسلامي و قانون اساسي از نظر عدم مغايرت مصوبات مجلس شوراي اسلامي با آنها «بررسي شوراي نگهبان» است.
اصل پنجم «رهبري و اداره مردم را به فقيه» واجدشرط محول كرده و اصل يكصد و دهم وظايف و اختيارات رهبر را مشخص نموده است. به همين ترتيب مي‌توان موارد مشابه ديگري كه بيانگر اهميت دادن قانون اساسي به سنت حاكميت الهي است در بعضي از اصول ديگر قانون اساسي مشاهده كرد. مثل اصول 12 و 72 و 96 و 105 و 107 و 114 و 109 و 170 قانون اساسي.
فصل سوم قانون اساسي جمهوري اسلامي تحت عنوان «حقوق ملت» بر آزاديهاي مختلف مهر تائيد زده است:
 «حيثيت و جاه و مال و حقوق و مسكن و شغل اشخاص از تعارض مصون است»
 (اصل 22) مسائلي چون رنگ و نژاد و زبان سبب امتياز نيست
 (اصل 19) همه در مقابل قانون بطور يكسان مورد حمايت قرار مي‌گيرند
(اصل 20) تفتيش عقايد ممنوع است
(اصل 23) بيان مطالب در نشريات و مطبوعات آزاد است
(اصل 24) همچنين احزاب و جمعيتها و انجمنهاي سياسي و انجمنهاي اسلامي يا اقليتهاي ديني آزادند. هيچكس نمي‌تواند از شركت در آنها منع كند. يا به شركت در يكي از آنها مجبور سازد.
(اصل 26) تشكيل اجتماعات و راهپيماييها بدون حمل سلاح و اخلال به موازين اسلامي آزاد است.
(اصل 27) هتك حرمت و حيثيت كسي كه به حكم قانون دستگير، بازداشت، زنداني و تبعيد شده به هر صورت ممنوع و موجب مجازات است.
پيامبر اكرم خود بر اساس عرف سياسي روزگارش يعني «بيعت» (نوعي توافق اجتماعي مناسب با آن روز) عهده دار مسئوليت حكمراني شد و حكومت حضرت علي نيز بر پايه خواست مردمي بود. حضرت رسول به خود حضرت علي نيز سفارش كرده بود كه اگر با رضايت  و مسالمت اجماعاً حكومت را به عهده تو گذاشتند، بپذير و اقدام كن وگرنه آنها را به حال خود واگذار.
در اينجا سوالي پيش مي‌آيد كه اگر حكومت به روش ديني بخواهد مديريت شود چه ارزشها و روشهايي بايد مورد توجه مديران حكومت قرارگيرد وقتي كه نتوانند مثل حضرت رسول (ص) و حضرت علي (ع) باشند.

مردم سالاری ديني به معنای حکومت مردم بر مردم با خواست مردم، مي‌توان با توجه به اصول فوق راه حل اين سؤال باشد، حکومت باید قوانین و سیاست‌ها را برمبناي خواست شهروندان تدوین نماید که بسیار نزدیک به نظریات اکثریت مردم باشد و در آن شهروندان به گروهی از نمایندگان خود حق حکومت را اعطا می‌نمایند. در مردم سالاری ديني شهروندان مي‌بايستي در ایجاد قوانین و سیاست‌ها، حق شرکت داشته باشند، مشارکت مردمی می‌تواند نخبگان توانمند را ارزیابی نماید و در انتخابات لایق‌ترین را برگزیده و حق حکومت و قدرت را به او بسپارند. مردم سالاری نیاز به ارزش‌های معنوی دارد، نیاز به احترام و کرامت به حقوق انسانی دارد. میان افراد جامعه‌ای که بر اصول دینی پی‌ریزی شده است، می‌بایست اصول مستحکم‌تری به وجود آید که ناشی از ایمان قوی به پروردگار مي باشد.

ضمانت اجراي قانون و رعايت حقوق شهروندي به عنوان يك فريضه براي حكمران نيز مي‌توان تلقي شود. حقيقت در انحصار هيچ كس نيست و قرائت هاي گوناگون از شريعت را نمي‌توان علت ضديت با دين شمرد. در دين اسلام جايز نمي‌باشد كه ميان آدميان كه همه آزاد و مساوي آفريده شده‌اند، تبعيض غيرانساني به نام قانون به وجود آورد، زيرا انسان داراي حقوق فطري  و طبيعي مي‌باشد و نمي‌توان به نام قانون مانع آن شد.
حق حكومت و شيوة حكومت از هم جدا نيست. هركدام كه تغييري در آن رخ بدهد ديگري را هم متأثر خواهد كرد. زيرا تغييرات خود باعث تغييرات مي‌شوند. حكومت با حق پيشينه كه مشروعيت بخش حاكم است بدين معنا مي‌شود كه حق حكومت با حق پيشينه كه مشروعيت بخش حاكم است بدون توجه داشتن به مديريت علمي، تجربي و عقلي مي‌شود و از اندوخته‌ي تجارب شهروندان بهره نمي‌جويد. اين يك پديده‌ي غيرمنطقي و غيرطبيعي است. به خصوص كه حكومت‌راني امروز دولتها پديده‌اي است كه از مدلهاي حكومت‌راني قديمي غربي‌ها كه در اروپا در صدها سال پيش اجرا مي‌شده نشأت گرفته است و تئوري تقسيم قدرت بوسیله تفکیک قوا (قوه مقننه، قوه اجراييه و قوه قضاييه)كه سالهاست تغيير كرده و تكامل يافته است. در اينجا نبايد فراموش كرد كه امروز يك سيستم حكومتي كه مردم آن داراي تفاوت‌هاي جنسي، سني، طبقاتي، نژادي، فكري، عقيدتي، مكتبي، ايدئولوژيكي، مذهبي و … مي‌باشند و شهروندان آن نه فقط در داخل مرزهاي كشوري بلكه در خارج از مرزهاي تعيين شده نيز زندگي مي‌كنند لازم دارد كه از اصول نوين شيوه‌ي حكومت‌راني مدرن بهره جويد،حكومت ديني نمي‌تواند روش مديريتش فقط ديني باشد زيرا راه و روش حكمراني و كشور داري هيچ گاه ديني نمي‌باشد. حكومت ديني آن نيست كه فقط احكام فقهي را تحكيم و اجرا كند ، چراكه نمي‌توان فقط با عمل محض كسي را ديندار كرد.حكومت ديني نمي‌تواند به زور ايمان را گسترش دهد و يا جسم مومنان را رها كرده و به روح آنها بپردازد و همچنين نمي‌تواند كسي را به زور به بهشت بفرستد چرا كه در بعد الهي تنها قلب و ايمان مومنان داراي ارزش و قدرت است. ماهيت حكومت ديني نمي‌تواند جدا و غير از ساير حكومت ها غير ديني باشد زيرا كه ماهيت حكومت و كشور داري همه جا به يك منظور است.مثلاً مردم سالاري  يك روش است كه براي حكومت و مهار قدرت  به وسيله قانون كه مي‌تواند نشئت گرفته از خالق و يا مخلوق باشد. پس به ناچار حكومت ديني حكومتي است كه مسئول مديريت مسائل اجتماعي، حقوقي و در كل حقوق غير ديني شهروندان ‌مي‌باشد، و وجه تمايز آن با حكومت ها غير ديني در اينست كه حكومت ديني در تمام جوانب از جمله حكومت و قانونش به ايمان مومنان تكيه زده است. كارنامه حكمرانان ديني بي ايمان در قرون وسطي نشان داده كه آنها با ظلم ، جنايت، خيانت،‌ استبداد، استعمار، فساد، كفر ، دروغ و زور گويي ها انسان هاي با ايمان ، نيك و فداكار را به حاشيه فرستادند تا خود در مركز قدرت قرار گيرند.
 لهذا حكومت ديني بايد شرايط از بين بردن نيازهاي اوليه شهروندان را چنان  فراهم نمايد تا خود شهروندان نيز بتوانند به نيازهاي معنوي و مادي خود برسند و گرفتار تهيه وسائل اوليه زندگي و مبارزه با فسادِ … نباشند. و بتوانند موثر در تصميم گيري مناسب باشند.
مردم سالاری ديني را اگر به معناي فضاي مساعد براي رشد و ارتقاي تعقل آگاهانه، آزادانه و ارزش نهادن به كرامت انساني، قدرت انتخاب، آزادي اراده كه داراي كرامت و شرافت ذاتي تعبير كنيم، نمي‌تواند با عقايد خاص و معاني ضد كرامت و ضد حيثيت ذاتي بشر همسو باشد. انساني كه از او صلب آزادي انديشه و تفكر مي‌شود، حيثيت ذاتي و كرامت او و حق رسيدن به حقانيت، از او سلب شده كه اين نمي‌تواند هدف حكومت ديني باشد. انسان آزادانديش مي‌تواند متعهد، عاقل و با ايمان باشد و نه جاهل و عاشق كه باعث از بين رفتن پيشرفت انسان و دورشدن انسان از خدا ‌شود. مردم سالاري ديني مي‌تواند به همين علت حكومتي ديندار و دين خواه باشد. چراكه دين براي ارتقاي بشريت مي‌باشد و اگر باعث دوري انسانها و نفرت و جدايي، به نام خدا بگردد، مي‌تواند همانا باشد كه باعث خردستيزي، دشمن تراشي، تفرقه و سنبل مقدس ستيزي و عدالت ستيزي شود.
 در انتها قابل ذكر مي‌باشد كه حكومت ديني از آن جامعه ديني است. حكومت استبدادي از آن جامعه جاهل ، ظلم‌پذير و بسته است كه مشاركت در حقوق خودشان را باور ندارند و ابزار مشاركت در حقوق و امور جامعه ضعيف مي‌‌باشد.
 حكومت هرچه  باشد، بالاخره از مردم، به دست مردم و از جنس آنها است.

Iranisches Familienrecht

1. Möglichkeiten zur Eheschließung

1. Vor iranischen Behörden

Eine Eheschließung vor iranischen Behörden (Heiratsnotariat) ist nur möglich, wenn mindestens einer der Verlobten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Heiratsurkunde in der Form eines handschriftlichen Heftes wird in der Regel der Ehefrau ausgehändigt.

Auf besonderen Antrag kann dem Ehemann eine Zweitschrift erteilt werden. Gem. Art. 1060 ZGB benötigt eine iranische Frau eine besondere Genehmigung des Innenministeriums zur Eheschliessung mit einem ausländischen Mann. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann der ausländische Ehemann nach iranischem Recht mit Gefängnis von 1 bis 3 Jahren bestraft werden.

Zur Beantragung der Genehmigung werden folgende Unterlagen verlangt:

1. gemeinsamer Formantrag der Verlobten

2. für den Mann:

– Original und zwei Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde und der Arbeitserlaubnis

– Bescheinigung über Konvertierung zum Islam, falls die Frau dem muslimischen Glauben angehört, der Mann jedoch bislang nicht

– Nachweis der finanziellen Situation des Mannes und notarielle Verpflichtungserklärung des Mannes zur Übernahme der Unterhaltskosten für die Frau und minderjährigen Kinder

– Ehefähigkeitszeugnis des zuständigen deutschen Standesamts (am Wohnsitzort oder am letzten Wohnsitzort in Deutschland), übersetzt und legalisiert von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung in Deutschland

– polizeiliches Führungszeugnis

– legalisiertes Scheidungsurteil, falls geschieden

– sechs Passbilder

3. für die Frau:

– Original und zwei Kopien des Reisepasses und des Personalausweises (alle Seiten)

– notarielle Erlaubnis des Vaters zur Eheschließung oder Scheidungsurkunde, falls geschieden

– acht Passbilder Eine nach iranischen Formvorschriften vollzogene Ehe ist auch für den deutschen Rechtsbereich gültig. Die Anlegung eines Familienbuches kann bei der deutschen Botschaft bzw. nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland beim Standesamt beantragt werden. Ehen mit nichtschiitischen Iranern(innen) richten sich nach dem Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaft des künftigen Ehepartners (zum Beispiel bei Partnern zoroastrischen, jüdischen, armenisch-gregorianischen oder syrisch-orthodoxen Glaubens).

2. In Deutschland In Iran wird die Rechtswirksamkeit einer in Deutschland geschlossenen Ehe unter Beteiligung mindestens eines iranischen Staatsangehörigen nur anerkannt, wenn nach der Eheschließung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung oder in Iran erfolgt. Sie ist an keine Frist gebunden und muss von den Ehegatten selbst veranlasst werden. Sollte die Ehefrau dem Islam angehören, ist eine Anerkennung für den iranischen Rechtsbereich nur möglich, wenn der nichtmuslimische Ehemann vor der Heirat zum Islam übertritt. Entsprechende Bescheinigungen stellt z.B. das Islamische Zentrum Hamburg e.V. aus. Die Nichtregistrierung einer Ehe ist nach iranischem Recht strafbar. Diese Informationen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Eine verbindliche Auskunft kann nur der jeweilige Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, erteilen.

Ein schiitischer Iraner kann mit einer nichtmoslemischen Ehefrau lediglich eine Ehe auf Zeit schließen (muta’a).

 Bei einer angestrebten Dauerehe muss auch die ausländische Ehefrau zum Islam übertreten. Ist einer der beiden Verlobten bei der Anmeldung der Eheschließung nicht anwesend, hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Diese Beitrittserklärung kann bei der deutschen Botschaft abgegeben werden. Zur Visaerteilung ist eine Bescheinigung des Standesamts über die Anmeldung der Eheschließung erforderlich.

 2. Rechtswirkungen

1. Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht

Eine Eheschließung führt nach dem deutschen Staatsangehörigkeitssrecht weder zum Erwerb noch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach dem iranischen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt die ausländische Ehefrau eines Iraners jedoch automatisch durch Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit. Sie wird in Iran ausschließlich als Iranerin betrachtet. Dementsprechend muss die Einreise nach Iran mit einem iranischen Pass erfolgen. Zur Ausreise nach Deutschland ist ein deutsches Visum erforderlich, welches in der Visastelle der Botschaft erhältlich ist. Wird die Ehe in Iran geschlossenen, ziehen die iranischen Behörden unmittelbar nach Eheschließung den deutschen Paß ein und stellen der Ehefrau iranische Ausweispapiere aus. In diesen Fällen kann die Botschaft einen neuen Pass ausstellen. Nach iranischem Recht kann der Ehemann den Aufenthalt der Ehefrau bestimmen. Daher ist zur Ausreise die Genehmigung des Ehemannes erforderlich. Die Möglichkeiten der Botschaft, hierbei gegenüber den iranischen Behörden unterstützend tätig zu werden, sind jedoch sehr eingeschränkt.

2. Namensführung Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört: Nach deutschem Recht können Ehegatten durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschliessung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen, es sei denn, der Ehename besteht aus mehreren Namen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschliessung geführten Namen. Nach iranischem Recht behält jeder Ehegatte grundsätzlich seinen Familiennamen bei. Die Ehefrau kann jedoch mit Genehmigung ihres Ehemannes dessen Familiennamen führen.

3. Islamisches Recht Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mit einem iranischen Staatsangehörigen einzugehen, sollte sie vor der Ehe Folgendes bedenken: Das gesamte iranische Familienrecht unterliegt den religiösen Statuten und Rechten. Zur rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Sicherheit ist bei Eheschliessung in Deutschland der Abschluss eines Ehevertrages vor der Eheschließung empfehlenswert. Je stärker sich ein solcher Vertrag dem islamischen Recht annähert, desto wahrscheinlicher ist eine Ankerkennung im Iran (zum Beispiel die Benennung von zwei Zeugen).

Über die Ausgestaltung eines Ehevertrages informieren das Bundesverwaltungsamt, Barbarastrasse 1, 50728 Köln und gemeinnützige Auswanderberatungsstellen.

Bei Eheschliessung in Iran müssen alle vertraglichen Vereinbarungen in der Heiratsurkunde (Musterverträge des Hohen Justizrats) aufgeführt werden. Eine vorherige Beratung bei einem iranischen Rechtsanwalt ist ratsam.

1. Mehrehe ( Bigamie) Nach iranischem Recht kann der Ehemann mehrere Ehefrauen haben. Zwar kann das Recht des Ehemannes nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Die weitere Heirat des Mannes kann jedoch als ein Scheidungsgrund für die Frau vereinbart werden.

2. Ehescheidung Nach islamischem Recht ist der Ehemann berechtigt, seine Frau jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verstossen. Die Ehefrau dagegen hat nur geringe Möglichkeiten, die Aufhebung der Ehe zu begehren. Das Scheidungsrecht der Frau kann (in Grenzen) vertraglich vereinbart werden. , Erwerbstätigkeit

3. Unterhaltsrecht, eheliches Güterrecht Diese Informationen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Eine verbindliche Auskunft kann nur der jeweilige Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, erteilen. Nach islamischem Recht hat die Ehefrau nach erfolgter Verstoßung und nach Ablauf der Wartezeit keinerlei gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann. Die Verlobten können anlässlich ihrer Eheschließung eine Braut- oder Morgengabe zur finanziellen und rechtlichen Sicherstellung der Ehefrau bei Aufhebung der Ehe durch Scheidung oder Tod vereinbaren. Die Teilhabe der Frau am Vermögen des Mannes kann vertraglich vereinbart werden. Der Ehemann kann seiner Ehefrau eine Berufstätigkeit untersagen.

4. Rechtslage in Bezug auf Kinder Nach iranischem Recht steht das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über gemeinsame Kinder ausschließlich dem Vater zu. Der Mutter steht das Recht der Personensorge für Jungen und für Mädchen bis zum Alter von 7 Jahren zu. Das Kind führt automatisch den Familiennamen des Vaters. Die Kinder folgen ausnahmslos der Religion des islamischen Vaters.

5. Erbrecht Die Ehefrau erbt lediglich ¼ bzw. 1/8 des beweglichen Nachlasses sowie des Werts der Gebäude und Bäume, der Ehemann ½ bzw. ¼ des gesamten Vermögens. Die oben genannten Bestimmungen gelten nur für Iraner schiitischen Glaubens.

Für die anderen im Iran anerkannten Religionsgemeinschaften gelten eigene Bestimmungen zum Familien- und Erbrecht. Alle Angaben in diesem Abschnitt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran Embassy of the Federal Republic of Germany im Jahre 2007. für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Iranische Morgengabe – Iranische Brautgabe – Iranische Scheidung

Iranische Scheidung: BGH – Urteil vom 06.10.2004, Aktenzeichen: XII ZR 225/01

Leitsatz:
a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch-schiitischen) Rechts durch deutsche Gerichte.
b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.
Rechtsgebiete: Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen, EGBGB, iran. ZGB
Vorschriften: Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2
Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3
EGBGB Art. 17 Abs. 2
iran. ZGB Art. 1130
Verfahrensgang: KG Berlin vom 27.11.1998
AG Tempelhof/Kreuzberg

 

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

 

XII ZR 225/01

 

Verkündet am: 6. Oktober 2004

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

 

Tenor:

 

Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 27. November 1998 aufgehoben.

 

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Kammergericht zurückverwiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

 

Die Parteien, iranische Staatsangehörige schiitischer Religion, haben am 5. August 1987 vor dem Eheschließungsnotariat in Teheran die Ehe miteinander geschlossen und zugleich weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen. Seit Anfang 1995 leben sie in der Bundesrepublik. Aus der Ehe sind die am 23. März 1990 geborene Tochter Parissa und – nach der Trennung der Parteien im Juni 1996 – der am 8. August 1996 geborene Sohn Pujan hervorgegangen.

 

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Scheidung der Ehe, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinschaftlichen Kinder sowie die Zahlung von “7 Millionen Rial = 7.000 DM” aufgrund der in der Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über das Brautgeschenk, in der es heißt: “Darüber hinaus ein Betrag von sieben Millionen Rial, den der Ehemann seiner Frau schuldet und er ihn ihr auf Forderung zu zahlen hat”.

 

Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag in den Antrag umgedeutet, den Antragsgegner zu verpflichten, nach iranischem Recht die Scheidungsformel (“Verstoßung”) auszusprechen, diesem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß die Ehe damit aufgelöst sei. Ferner hat es der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen, dem Antragsgegner aber die Vormundschaft über die Kinder belassen. Den Zahlungsantrag hat es abgewiesen.

 

Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Kammergericht, dessen Entscheidung in IPrax 2000, 126 ff. (m. krit. Anm. Herfarth IPrax 2000, 101 ff.) veröffentlicht ist, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Anträge auf Scheidung und Übertragung des Sorgerechts abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrages hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen wird.

 

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

 

I. (Scheidung)

 

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ – GSZ – 44, 46, 52). Dies gilt auch in der Revisionsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 – IVb ZR 360/81 – FamRZ 1983, 1215).

 

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen zwischen Ausländern richtet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der hier nicht einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EG-EheVO) ausschließlich nach deutschem Zivilprozeßrecht (vgl. Zöller/ Geimer ZPO 24. Aufl. § 606 a Rdn. 10). Nach § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn beide Ehegatten – wie hier – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ohne daß es darauf ankommt, ob in der Sache nach deutschem oder ausländischem Recht zu entscheiden ist (Zöller/Geimer aaO).

 

b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das Gesetz unter diesen Voraussetzungen – anders als in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO – keine Prognose darüber verlangt, ob die deutsche Entscheidung nach dem Recht des gemeinsamen Heimatstaates der Parteien anerkannt würde. Es vertritt aber die Auffassung, der Gesetzgeber habe im Falle des § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur deshalb auf eine Anerkennungsprognose verzichtet, weil bei gewöhnlichem Aufenthalt beider ausländischen Ehegatten im Inland regelmäßig von der Anerkennung der deutschen Entscheidung im Heimatstaat ausgegangen werden könne (vgl. MünchKomm-ZPO/Walter 1. Aufl. § 606 a Rdn. 25), und zieht seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung in Zweifel, es sei fraglich, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch in einem Fall wie dem vorliegenden angenommen werden könne, in dem die Anerkennung der deutschen Entscheidung im gemeinsamen Heimatstaat der Parteien offensichtlich ausgeschlossen sei.

 

Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar – aus seiner Sicht folgerichtig – dahinstehen lassen, weil es seine internationale Zuständigkeit aus anderen Gründen verneint. Es besteht jedoch Anlaß, diesen Zweifeln entgegenzutreten.

 

Bei beiderseitigem Aufenthalt der Parteien im Inland (§ 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) steht der internationalen Zuständigkeit der Gerichte nämlich auch eine offensichtlich fehlende Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Heimatstaat – anders als nach § 606 b ZPO in der bis 31. August 1986 geltenden Fassung oder in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO – nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1994 – XII ZR 158/93 – FamRZ 1994, 827, 828 unter II 2 a; KG FamRZ 2002, 166, 167; Zöller/Geimer aaO § 606 a Rdn. 10, 46 m.N.).

 

Im übrigen ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – weder ersichtlich, daß die Islamische Republik Iran eine ausschließliche internationale Zuständigkeit für Ehesachen ihrer im Ausland lebenden Staatsangehörigen beansprucht (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran III A 4; Finger FuR 1999, 215, 217; Jayme IPrax 1988, 367), noch erscheint eine Anerkennung der deutschen Entscheidung aus anderen Gründen offensichtlich ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-ZPO/Bernreuther 2.Aufl. § 606 a Rdn. 80 m.w.N.).

 

aa) Insoweit kann dahinstehen, ob die (einen Teil des Gesetzestextes bildende) Anmerkung zu Art. 7 des iranischen Gesetzes über den Schutz der Familie vom 12. Februar 1975 (deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid aaO III B 3a), derzufolge im Ausland wohnende iranische Staatsangehörige wegen einer “Familienstreitigkeit” auch das Gericht ihres Wohnortes anrufen können, nach der islamischen Revolution noch uneingeschränkt weitergilt, insbesondere soweit es sich um einen Scheidungsantrag der schiitischen Ehefrau handelt (vgl. Bergmann/Ferid aaO III A 1c und III B 3a Fn. 1; Finger aaO S. 218; ausführlich Elwan in: Steinbach/Robert [Hrsg.], Der Nahe und mittlere Osten, Opladen 1988; ders. IPrax 1994, 282, 283 ff.; IPRG [Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht] 1998, 334, 340; zuletzt Safa’i, zitiert bei Haars in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts [2004] S. 97, 98).

 

bb) Jedenfalls kann ein in Deutschland ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil, sofern es auf der Anwendung iranischen Sachrechts beruht (vgl. Finger aaO S. 217; MünchKomm-ZPO/Bernreuther aaO § 606 a Rdn. 80), beim zuständigen iranischen Konsulat registriert und im Iran anerkannt werden (vgl. Pournouri in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts aaO S. 129, 137; IPRG 1998, 334, 348), zumindest dann, wenn keine der Parteien innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Widerspruch einlegt und das Zivile Sondergericht der Stadt Teheran zwecks Überprüfung der Beachtung iranischen Rechts anruft (vgl. Ziffer 3 des Schreibens des iranischen Außenministeriums vom 28. April 1988 an die deutsche Botschaft in Teheran sowie Rundschreiben des Iranischen Generalkonsulats in Hamburg, abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO III A 4 Fn. 8a und III B 3b Fn. 7; Finger aaO S. 217; zur vorrevolutionären Rechtspraxis im Iran vgl. auch Krüger FamRZ 1972, 545, 547).

 

Eine das Revisionsgericht möglicherweise bindende entgegenstehende Feststellung der ausländischen Rechtspraxis enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Soweit sie darauf verweist, nach der eingeholten Auskunft der Botschaft der Deutschen Bundesrepublik in Teheran vom 2. August 1998 sei die Anerkennung der Scheidung der Ehe zweier iranischer Staatsangehöriger “nur” möglich, wenn beide Ehegatten auf die Scheidung angetragen hätten, enthält die eingeholte Auskunft diese Einschränkung gerade nicht, sondern weist lediglich darauf hin, daß grundsätzlich eine Anerkennung möglich sei, wenn die genannte Voraussetzung erfüllt ist.

 

 

2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsbegehren mit der Begründung verneint, ein deutsches Familiengericht könne die Scheidung nach dem hier anzuwendenden iranischen Recht nicht herbeiführen. Gegen den Willen des Ehemannes könne die Ehefrau die Scheidung nach iranischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem förmlichen Verfahren dadurch erreichen, daß das Gericht den Ehemann zwinge, die Scheidungsformel auszusprechen. Gelinge dies nicht, könne nur ein “geistliches Gericht” die Scheidung auf der Grundlage religiöser Vorschriften (Sharia) aussprechen. Da sachliches Recht und Verfahrensrecht insoweit eine untrennbare Einheit bildeten, …

Iranische Morgengabe und deutsches Unterhaltsrecht

AmtsG Kerpen – EGBGB Art. 18 IV; Art. 3 II; iran. ZGB Art. 1106, Art. 1078; dt.-iran. NiederlAbk Art. 8 III S. 2; GFK Art. 12; AsylVfG §§ 77 I, 3

(FamG, rkr. Beschluß v. 2. 3. 2001 – 50 F 261/00)

Unterhaltsansprüche zwischen iranischen Ehegatten sind nach den Bestimmungen des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens auch dann nach iranischem Recht zu beurteilen, wenn die Ehe nach deutschem Scheidungsrecht geschieden worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Gründe:

Der Beschwerde ist nicht abzuhelfen.

Allerdings bestehen die Gründe des angefochtenen Beschlusses v. 24. 11. 2000 nicht mehr fort, nachdem die Kl. nunmehr wieder am Verfahren mitwirkt. Indes verspricht ihre Rechtsverfolgung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, so daß an dem angefochtenen Beschluß aus anderen Gründen festzuhalten ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 1986, 487). Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten stehen der Kl. schon dem Grunde nach nicht (mehr) zu, so daß auch ein Auskunftsanspruch nicht gegeben ist.

Für die sachliche Beurteilung des Unterhaltsbegehrens ist auf das iranische [iran.] Recht abzustellen; ein Rückgriff auf deutsches Recht, mithin auf die Regelungen der §§ 1569 ff. BGB, kommt nicht in Betracht.

Beide Parteien besitzen die iran. Staatsangehörigkeit, so daß die Bestimmungen des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens (im folgenden: NiederlAbk; zum Wortlaut vgl. RGBl. 1930 II 1012 i. V. mit BGBl. 1955 II 829; Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 7. Aufl. 1994, Nr. 17, S. 52) in Anwendung zu bringen sind.

Daß die Parteien ursprünglich den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK] genossen, ist hierbei unerheblich. Zwar bestimmt sich das Personalstatut eines Flüchtlings grundsätzlich nach Aufenthaltsrecht, womit auch die Anwendung des NiederlAbk ausgeschlossen ist (vgl. BGH, FamRZ 1990, 32, 33; Schotten /Wittkowski, FamRZ 1995, 266). Nachdem sich beide Parteien indes Anfang 2000 durch Annahme (oder Erneuerung) eines iran. Passes dem Schutz dieses Staates unterstellt und damit gemäß § 77 I AsylVfG ihre Rechtsstellung als Flüchtlinge und Asylberechtigte verloren haben, kommt ein solcher Rückgriff auf § 3 AsylVfG, Art. 12 GFK indes nicht (mehr) in Betracht.

Gemäß Art. 8 III des NiederlAbk bleiben „in bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht . . . die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates . . . den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen”. Diese Regelung umfaßt (entgegen der Auffassung der Kl.) auch die durch Verwandtschaft oder Ehe begründeten Unterhaltsansprüche, was jedenfalls in Ziffer I des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen (RGBl 1930 II 1012) klargestellt wird (vgl. in diesem Sinne auch BGH, FamRZ 1986, 344, 345; KG, FamRZ 1988, 296; Schotten/Wittkowski, a. a. 0., S. 264).

Auch aus Art. 18 IV EGBGB folgt nichts Gegenteiliges. Zwar ist die Ehe der Parteien in Anwendung deutschen Rechts geschieden worden. Indes steht die Sonderanknüpfung des Art. 18 IV EGBGB an das Scheidungsstatut unter dem Vorbehalt des Art. 3 II EGBGB; hiernach sind in innerstaatliches Recht transformierte völkerrechtliche Vereinbarungen wie das NiederlAbk vorrangig (vgl. etwa: Dörner, in: Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß, 2. Aufl., Rz. 6013).

Das für die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Parteien, welche nach dem Scheidungsantrag der schiitisch/muslimischen Glaubensrichtung angehören, hiernach maßgebliche iran./islamische Sachrecht sieht in Art. 1106 ff. iran. ZGB einen „nach­ehelichen”, d. h. mit Ausspruch des taläq beginnenden Unterhaltsanspruch nur für die Dauer der Wartefrist von drei Menstruationsperioden oder 100 Tagen vor. Diese Frist aber ist abgelaufen, so daß ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.

Aus dem Gedanken des ordre public, welcher auch in dem Vorbehalt des Art. 8 III S. 2 NiederlAbk seinen Niederschlag gefunden hat, folgt vorliegend nichts zugunsten der Kl. Denn daß das gefundene konkrete Ergebnis in der konkreten Situation aus der Sicht des Rechtes derart unerträglich ist, daß die Anwendung der betreffenden Sachnorm schlichtweg inakzeptabel erscheint, kann nicht angenommen werden, richtig ist zwar, daß die Verneinung eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs zu gravierenden Härten für die geschiedene Ehefrau rühren kann. Indes ist zu beachten, daß eine solche Regelung auch dem deutschen Recht (etwa bei vertraglichem Ausschluß oder Verwirkung nachehel. Unterhaltsansprüche) keineswegs fremd ist; ob in besonders gelagerten Härtefällen (etwa der Betreuung minderjähriger Kinder) etwas anderes gelten muß, kann dabei auf sich beruhen, da ein solcher offenkundig nicht gegeben ist (vgl. zum Vorgesagten Henrich, in: Heiß, Unterhaltsrecht, 32.4, Rz. 7, m. w. N.).

Hinzu kommt, daß das maßgebliche islamische Recht (hier die Bestimmungen der Art. 1078 ff. Iran. ZGB) zum Ausgleich der sich aus einer Beendigung der ehel. Bindungen u. U. ergebenden materiellen Härten das Institut der „Morgengabe” vorsieht (zu dieser unterhaltsrechtlichen Interpretation der Morgengabe vgl. etwa KG, FamRZ 1980, 470, 471; FamRZ 1988, 296; auch: BGH, FamRZ 1987.463,464).

In Zusammenschau hiermit aber ergibt sich, daß eine – wenn auch nicht westlichen „Standards” entsprechende – nachehel. Absicherung der Ehefrau auch nach iran./islamischem Recht durchaus möglich ist.

Iranisches Erbrecht

Iranisches Erbrecht: Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Erben im islamischen (hier: iranischen) Recht und deutscher ordre public (Art. 6 EGBGB)

OLG Hamm – Beschluß v. 29.04.1992 – 15 W 114/91

Fundstellen:

IPRax 1994, 49 mit krit. Anm. Dörner aaO S. 33
FamRZ 1993, 111 ff
vgl. zu diesem Problem auch Lorenz IPRax 1993, 148 ff sowie nunmehr OLG Hamm v. 28.2.2005 – 15 W 117/04

Leitsätze:

1. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen läßt es nach Art. 8 III S. 2 zu, erbrechtliche Verhältnisse an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messen.
2. Die Bevorzugung des Ehemannes nach iranischem Nachlaßrecht verstößt vorliegend nicht gegen den ordre public; es ist nicht abzustellen auf einen abstrakten Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Gleichstellung von Mann und Frau, sondern darauf, ob im konkreten Fall das Ergebnis der Anwendung iranischen Rechts in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde.
U. a. sind zu berücksichtigen die Sachgerechtigkeit der Kollisionsregelung und der Inhalt der danach berufenen ausländischen Sachnormen einerseits sowie der Umfang der Inlandsbeziehungen andererseits.
3. Zu den güterrechtlichen Verhältnissen in gemischt-nationalen Ehen im Hinblick auf Art. 220 EGBGB und zu deren Einfluß auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
4. Der Anspruch der überlebenden Ehefrau auf Wertausgleich nach iranischem Recht – Art. 946, 947 iranisches ZGB – kann nicht in analoger Anwendung der §§ 2363, 2364 BGB in den Erbschein aufgenommen werden.
5. Zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft eines ausländischen Erblassers.

Aus den Gründen:

Am 11. 11. 1988 verstarb in E. der iranische [iran.] Staatsangehörige Dr. M. Y. S. ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.

Der Erblasser lebte seit dem Jahre 1952 in der Bundesrepublik Deutschland; er hatte in der Bundesrepublik Medizin studiert und sich 1972 als Chirurg in E. niedergelassen. Er war außerdem Alleininhaber einer Teppichimportfirma in E. und Eigentümer eines nicht unbeträchtlichen Grundbesitzes.

1961 hatte er in E. mit der Beteiligten [Bet.] zu 1 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Söhne, die Bet. zu 2 bis 4 hervorgegangen.

Der Vater des Erblassers ist vorverstorben; seine Mutter, die Bet. zu 5, lebt in E.

Aufgrund notarieller Verhandlung v. 21. 12. 1988, die bei dem AmtsG E. am 22. 12. 1988 einging, hat die Bet. zu 1 zunächst die Erteilung eines Erbscheins nach deutschem Erbrecht beantragt, der sie zu 1/2 und ihre Söhne zu je 1/6 Anteil als Erben ausweisen soll.

Nach Einholung eines unter dem 6. 7. 1989 erstatteten Rechtsgutachtens des Instituts für Internationales und Ausländisches Privatrecht der Universität K., Professor Dr. K., hat die Bet. zu 1 unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Erbquoten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 28. 7. 1989 einen Hilfsantrag gestellt, der wie folgt lautet:

“Lediglich hilfsweise wird der Erbscheinsantrag entsprechend Rechtsgutachten . . . mit der Maßgabe abgeändert, daß auf das Inlandsvermögen des Erblassers bezogen seiner Witwe eine Quote von 1/4 + 1/8 zusteht, wobei bezüglich des 1/8-Anteils hinsichtlich des Grundvermögens nur ein Anspruch auf Zahlung des Wertes der Bäume und der Gebäude besteht, der Mutter des Erblassers eine Quote von 1/6 und den Kindern des Erblassers jeweils eine Quote von 30/72 + 1/8 (vom Grundbesitz dieses Achtels nicht der Wert der Bauten und Bäume) zusteht.”

Das AmtsG hat durch Beschluß v. 14. 12. 1989 einen Vorbescheid erlassen, in dem es in den Gründen den Hauptantrag abgelehnt und die Erteilung eines Erbscheines auf Grund des Hilfsantrages mit dem nachfolgenden Wortlaut angekündigt hat, falls nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde:

“Der am . . . ist unter Beschränkung auf das im Inland befindliche Vermögen in Anwendung iranischen Rechts beerbt worden
1) bezüglich des beweglichen Nachlasses von a) seiner Mutter N. S., . . . zu 1/6 Anteil, b) seiner Ehefrau H. S., . . . zu 3/8 Anteil,
c) seinen Söhnen
aa) E. S., . . .
bb) S. S., . . .
cc) R. S., . . .
zu je 11/72 Anteil,
2) bezüglich des unbeweglichen Nachlasses von
a) seiner Mutter zu 1/6 Anteil,
b) seiner Ehefrau zu 1/4 Anteil,
c) seinen Söhnen zu je 7/36 Anteil.”

Abgelehnt hat es jedoch, einen Hinweis auf den Wertausgleichsanspruch der Bet. zu 1 gegenüber den übrigen Miterben und damit die die anderen Miterben belastende Verfügungsbeschränkung in den Erbschein aufzunehmen.

Gegen diesen Beschluß haben die Bet. zu 1 bis 4 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 21. 12. 1989 Beschwerde eingelegt . . . In diesem Schriftsatz wiederholt die Bet. zu 1 ihren Hilfsantrag und verweist wiederum darauf,

“daß in dem Erbschein bezüglich des Grundstücks in E. analog §§ 2363, 2364 BGB eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten der Bet. zu 2 bis 5 zu vermerken ist wegen des Zahlungsanspruchs der Bet. zu 1 i. H. des Wertes von 1/8 der auf dem Grundstück stehenden Gebäude und Bäume.”

Die Bet. zu 5 hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 6. 10. 1990 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt . . .

Durch Beschluß v. 1. 3. 1991 hat das LG die Beschwerde der Bet. zu 1 bis 4 als unbegründet zurückgewiesen . . .

Gegen diesen Beschluß wenden sich die Bet. zu 1 bis 4 mit ihrer durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 27. 3. 1991 eingelegten weiteren Beschwerde . . .

II.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung, womit der Hauptantrag zurückgewiesen worden ist, ohne Erfolg, weil die Entscheidung des LG im Ergebnis insoweit nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 S. 1 FGG); im übrigen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Vorbescheides, der aufgrund des Hilfsantrages v. 28. 7. 1989 ergangen ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß v. 14. 12. 1989 ausgegangen, auch wenn es die “Doppelfunktion” des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, daß die Möglichkeit, Haupt- und Hilfsanträge mit sachlich verschiedenem Inhalt zu verbinden, im Erbscheinsverfahren uneingeschränkt eröffnet ist; der Antragsteller muß nur in jedem Antrag das mit ihm beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen und bestimmen, in welcher Reihenfolge die Anträge geprüft werden sollen. Das AmtsG hat es jedoch unterlassen, die Zurückweisung des Hauptantrages im Beschlußtenor aufzunehmen. Dieses ist zwar unschädlich, da es ausreicht, wenn sich die Zurückweisung aus den Beschlußgründen ergibt; jedoch hat dies in der landgerichtlichen Entscheidung offenbar dazu geführt, daß in der “Hauptsache” über den Hauptantrag und den Hilfsantrag, soweit dieser vom AmtsG berücksichtigt worden ist, insgesamt und über das eigentlich zum Hilfsantrag gehörende zusätzliche Begehren, nämlich die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung in den Erbschein, gesondert entschieden worden ist. Wenn auch der Beschluß des LG somit in erster Linie den Vorbescheid aufrechterhalten hat, so ist im Ergebnis aufgrund der zulässigen Erstbeschwerde auch über den vom AmtsG abgelehnten Hauptantrag entschieden worden.

Ohne Rechtsfehler ist das LG im übrigen von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen den Vorbescheid selbst ausgegangen. Insoweit war dieser Beschluß, obwohl er noch keine die erste Instanz abschließende Endentscheidung enthielt, selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.

Zur Einlegung der Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung des Hauptantrages und den Vorbescheid waren nicht nur die Bet. zu 1 als Antragstellerin, sondern auch die Bet. zu 2 bis 4 befugt, denn grundsätzlich sind zur Anfechtung einer nur auf Antrag zu erlassenden Verfügung auch die Personen befugt, die den verfahrenseinleitenden Antrag in erster Instanz zwar nicht gestellt haben, dazu aber berechtigt gewesen wären. Da die Bet. zu 2 bis 4 als Miterben den Erbscheinsantrag ebenfalls hätten stellen können, ist ihre Beschwerdebefugnis gegeben, und zwar auch dann, wenn sie bei der von ihnen in erster Linie erstrebten Anwendung deutschen Erbrechts eine ungünstigere Rechtsstellung erlangen sollten, als dieses nach iran. Erbstatut der Fall wäre oder wenn sie im Rahmen des Hilfsantrages durch Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung im Erbschein belastet werden sollten (BayObLGZ 1958, 225 ff., 228; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil A, 12. Aufl., FGG § 20 Rz. 51, 85 und § 84 Rz. 10). Im übrigen ergibt sich ihre Beschwerdebefugnis aus dem Umstand, daß sie zum einen ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, das in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt wird, und zum anderen nach dem Hilfsantrag die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung in den Erbschein anstreben, die in dem angekündigten Erbschein nicht berücksichtigt worden ist.

III.

In sachlicher Hinsicht darf der Hilfsantrag nicht vor dem Hauptantrag geprüft werden, weil beide Anträge einen voneinander unabhängigen, selbständigen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben und deshalb im Ergebnis die Erteilung von Erbscheinen mit unterschiedlichem Inhalt anstreben (Senatsbeschluß v. 21. 10. 1966 – 15 W 416/64 -).

Die örtliche Zuständigkeit des AmtsG E. zur Entscheidung über den Hauptantrag ist von den Vorinstanzen zutreffend als gegeben angenommen worden.

Eingehender Prüfung hätte jedoch die Frage bedurft, ob das deutsche NachlG international zuständig war. Der Erblasser war iran. Staatsangehöriger. Der vorliegende Fall hat daher eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates, welches voraussetzt, daß die internationale Zuständigkeit des NachlG E. gegeben sein muß (BayObLGZ 1981, 137, 140; 1986, 466, 469). Auch das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz) v. 25. 7. 1986 (BGBl I 1142), das am 1. 9. 1986 in Kraft getreten ist, regelt die internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen nicht. Es bleibt somit bei dem Grundsatz – von den Ausnahmen der anderweitigen Regelung eines Staatsvertrags, der Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen und der Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach den §§ 2369 ff. BGB abgesehen -, daß die internationale Zuständigkeit regelmäßig nur gegeben ist, soweit deutsches materielles Erbrecht anwendbar ist. Diese als “Grundsatz des Gleichlaufs” bezeichnete Rechtsauffassung gilt in der Rspr. unangefochten und ist auch nach der Neuregelung des IPR bestätigt worden (BayObLGZ, a.a.O., m.w.N.). Das LG hätte mithin die Beschwerde, soweit sie den Hauptantrag betraf, bereits auf Grund der fehlenden internationalen Zuständigkeit des NachlG zurückweisen können, nachdem es rechtsfehlerfrei festgestellt hatte, daß deutsches Erbrecht nicht anzuwenden sei . . .

Aus Art. 25 EGBGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß jeder nach dem Gesetz des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes angehört – Erbstatut. Die Entscheidung über die Erbfolge eines Ausländers setzt daher die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zur Zeit seines Todes voraus. Da der Erblasser zur Zeit seines Todes die iran. Staatsangehörigkeit besessen hat, ist für die Erbfolge das iran. Recht maßgebend. Diese Rechtsfolge, die sich bereits aus dem deutschen autonomen Kollisionsrecht ergibt, ist in dem deutsch-iran. Niederlassungsabkommen v. 17. 2. 1929 (RGBl 1930 II 1006; Weitergeltung bestätigt mit Wirkung v. 4. 11. 1954 – BGBl 1955 II 829) in Art. 8 III ausdrücklich vereinbart worden und geht insoweit gemäß Art. 3 II EGBGB dem deutschen autonomen Kollisionsrecht vor. Ungeachtet dieser staatsvertraglichen Regelung bestimmt auch das iranische Zivilgesetzbuch [iran. ZGB] – Art. 967 i. V. mit Art. 6 -, daß “die Gesetze, die die Erbfolge regeln, auf alle Iraner Anwendung finden, auch wenn sie sich im Ausland aufhalten” (vgl. eingehend IPG 1967-68 Nr. 59, 628 f., auch IPG 1969 Nr. 33, 255). Mithin ist ein Gleichlauf zwischen dem anwendbaren materiellen Erbrecht und dem deutschen Erbscheinsverfahrensrecht nicht gegeben. Ohne Rechtsfehler ist das LG auch davon ausgegangen, daß Art. 8 III des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens nicht durch andere Regelungen verdrängt wird, insbesondere könne der Erblasser nicht als Flüchtling nach den insoweit maßgeblichen Gesetzen mit der Folge angesehen werden, daß deutsches Erbrecht anzuwenden sei.

Insbesondere hat das LG zu der Frage, ob der Erblasser Flüchtling i. S. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, weil er den Iran i. J. 1952 verlassen hat, die Auffassung vertreten, daß dafür keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Es kann dahinstehen, ob diese ohne weitere Ermittlungen getroffenen Feststellungen den Umständen, die den Erblasser veranlaßt haben, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, gerecht werden. Jedenfalls hat er seine Flüchtlingseigenschaft spätestens zu dem Zeitpunkt nach Art. 1 C Ziff. 1 GFK wieder verloren, als er in der Folgezeit die Aushändigung eines iran. Passes beantragt hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 8. 10. 1965 – MDR 1966, 129 – dazu ausgeführt, daß nach Art. 1 C Ziff. 1 GFK eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstelle. Unter den Schutz des Landes stellen bedeute hiernach, sich von der Auslandsvertretung des Heimatlandes tatsächlich Vorteile gewähren zu lassen. Eine solche Vorteilsgewährung liege u. a. darin, einen Paß entgegenzunehmen und, wie es hier geschehen ist, immer neu verlängern zu lassen.

Es liegen auch keine Umstände vor, aus denen entnommen werden könnte, daß der Erblasser die Eigenschaft als Flüchtling später erworben habe, wie das LG zutreffend wie folgt ausgeführt hat . . .

Die insoweit vom LG vorgenommene tatsächliche Würdigung des Ergebnisses seiner Ermittlungen, die nur einer eingeschränkten Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde unterliegt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., FGG § 27 Rz. 42), ist nachvollziehbar, überzeugend und hat alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Insbesondere sieht es auch der Senat als zutreffend an, den Einbürgerungsantrag, unabhängig von der Frage, ob er bei der Behörde eingereicht worden ist oder nicht, in der Weise zu werten, wie es das LG getan hat. Für den Erblasser waren insoweit in erster Linie wichtig sein bereits seit vielen Jahren andauernder Aufenthalt in Deutschland, seine Ehe, Kinder und sein Beruf. Daß der Erblasser gerade aus Furcht oder Verfolgung, also von dieser Angst motiviert, sich außerhalb seines Heimatlandes aufgehalten hat, ist diesem Antrag gerade nicht zu entnehmen.

Die in diesem Zusammenhang von den Bet. zu 1 bis 4 erhobene Verfahrensrüge, ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, auf den Schriftsatz der Bet. zu 5 v. 24. 2. 1991, der ihnen erst nach der Beschwerdeentscheidung v. 1. 3. 1991 übersandt worden sei, Stellung zu nehmen, obwohl dies zu einer einseitigen Bewertung der Flüchtlingsfrage durch das LG geführt habe, führt zu keiner anderen Bewertung; die Beschwerdeführer übersehen, daß in dem Schriftsatz v. 24. 2. 1991 überwiegend nur Rechtsausführungen erfolgt sind und nur am Anfang des Schriftsatzes bezweifelt wird, ob der Erblasser den erwähnten Einbürgerungsantrag tatsächlich gestellt habe. Gerade auf diesen Umstand hat das LG aber nicht entscheidend abgestellt, sondern diese Frage bei seiner Entscheidung bewußt offengelassen. Mit dem LG ist mithin davon auszugehen, daß der Erblasser nicht als “Konventionsflüchtling” anzusehen ist.

Ebensowenig ergibt sich seine Rechtsstellung als Flüchtling aus dem Asylverfahrensgesetz. Nach § 3 I AsylVfG genießen Asylberechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes zwar die Rechtsstellung nach der GFK. Dies setzt jedoch voraus, daß ein Asylantrag gestellt worden ist. Ein solcher ist jedoch vom Erblasser zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Schließlich ist der Erblasser – worauf das LG zutreffend hinweist -, auch kein “Kontingentflüchtling” i. S. des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge v. 22. 7. 1980.

Soweit das Beschwerdegericht im einzelnen die Rechtslage aufgezeigt hat, wie sie sich unter Berücksichtigung des deutschen ordre-public – Art. 6 EGBGB – darstellt, lassen seine Darlegungen keinen Rechtsverstoß erkennen. Es war insbesondere nicht durch das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran abgeschlossene deutsch-iran. Niederlassungsabkommen, das u. a. für erbrechtliche Verhältnisse die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates dem Heimatrecht unterwirft, gehindert, seine Feststellungen an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messen, obwohl das Abkommen (Staatsvertrag) keinen ausdrücklichen ordre-public-Vorbehalt enthält.

Staatsvertragliche Regelungen gehen zwar regelmäßig dem nationalen Kollisionsrecht und damit auch dessen Vorbehaltsklausel vor (Art. 3 II GG), so daß im Zweifel auch bei Staatsverträgen, die nicht ausdrücklich den Vorbehalt enthalten oder ihn ausschließen, die Vertragspartner völkerrechtlich ohne Einschränkung zur Anwendung des kraft Staatsvertrages maßgeblichen Rechts verpflichtet sind (vgl. MünchKomm/Sonnenberger, BGB, 2. Aufl., Art. 6 EGBGB Rz. 27, m.w.N.).

Jedoch kann die auch in diesen Fällen vorzunehmende Vertragsauslegung ergeben, daß die Vertragspartner den jeweiligen nationalen ordre public vorbehalten wollten (vgl. MünchKomm/Sonnenberger, a.a.O.). Ein dementsprechender Vorbehalt ergibt sich vorliegend aus Art. 8 III S. 2 deutsch-iran. Niederlassungsabkommen (vgl. Krüger, FamRZ 1973, 6, 8 f.; Wengler, NJW 1962, 248; IPG 1983 Nr. 32 S. 293). Das Abkommen lautet insoweit wie folgt:

“Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem anderen vertragschließenden Staat nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt.”

Zwar sollte diese Bestimmung in erster Linie die Anwendung der besonderen Vorbehaltsklauseln des deutschen Kollisionsrechts ermöglichen, jedoch ist es nach dem Wortlaut sachgerecht, auch die allgemeine Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB dann anzuwenden, wenn es sich um die Ausschaltung von solchen Bestimmungen des iran. Rechts handelt, deren Anwendung auch bei anderen Rechtsordnungen verweigert würde (vgl. IPG, a.a.O.). Insoweit kann davon ausgegangen werden, daß bei einer entsprechend einschneidenden Benachteiligung eines gesetzlichen Erben aufgrund seines Geschlechts auch durch andere ausländische Rechte diese nicht akzeptiert würden. Bei dem somit an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messenden ausländischen Recht ist jedoch zu beachten, daß gerade das Erbrecht sehr häufig unterschiedlich in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen geregelt und auch von daher die Vorbehaltsklausel in diesem Bereich nur zurückhaltend anzuwenden ist (vgl. MünchKomm/Birk, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rz. 110). Zusätzlich ist vorliegend Art. 8 III S. 2 deutsch-iran. Niederlassungsabkommen zu berücksichtigen, der auch nur “ausnahmsweise” die Ausschließung des ausländischen Rechts zuläßt. Demzufolge wäre unter Beachtung dieser Grundsätze nur von einem Verstoß auszugehen, wenn das konkrete Ergebnis mit den Grundrechten nicht vereinbar wäre.

Zutreffend hat mithin das LG bei der Entscheidung der Frage, ob die Anwendung iran. Erbrechts im vorliegenden Fall gegen den deutschen “ordre public” verstößt, nicht auf einen abstrakten Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau, sondern darauf abgestellt, ob im konkreten Fall das Ergebnis der Anwendung iran. Rechts in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde (BGHZ 50, 370 = FamRZ 1968, 642; 54, 123 = FamRZ 1970, 547; v. Bar, Internationales Privatrecht, Bd. I, Allgemeine Lehren, Rz. 632, 634). Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt gegen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die deutsche Verfassung verstößt, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung grundsätzlich berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 58 = FamRZ 1971, 414; BGHZ 60, 78). Demgemäß kann ein der Vorbehaltsklausel entsprechender Verstoß nicht bereits darin gesehen werden, daß anzuwendendes ausländisches Recht der Gleichstellung von Mann und Frau nicht genügt.

Der BGH führt insoweit aus (BGHZ 60, 79 f.):

“. . . Sind nur einzelne Bet. Ausländer, so muß der Besonderheit der gegebenen Rechtslage Rechnung getragen werden. So ist zu berücksichtigen, daß die strikte Anwendung des Grundsatzes umfassender Gleichberechtigung von Mann und Frau die Rechtsstellung des oder der ausländischen Bet. schmälern kann. Der Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter steht dann das Interesse des Ausländers an der Beibehaltung und Anwendung seines Heimatrechts gegenüber . . . Besitzt nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, so muß der gewöhnliche Aufenthalt der Familie auf deutschem Boden deshalb noch nicht ohne weiteres das Recht auf Durchsetzung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau nach sich ziehen. Vielmehr erscheint in solchem Falle eine Anpassungsregelung geboten und auch mit dem Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter vereinbar, wenn sie in sachgerechter Weise das Zusammentreffen der durch die beiderseitigen Heimatrechte bedingten unterschiedlichen Rechtsfolgen löst und im Einzelfall zu einem tragbaren Ergebnis führt.

Eine solche Anpassungsregelung zu schaffen, ist nicht zuletzt die Aufgabe zwischenstaatlicher Verträge. Wäre der deutsche Gesetzgeber gehalten, diesen Verträgen nur dann seine Zustimmung zu geben, wenn sie die strikte Einhaltung der Gleichberechtigung der Geschlechter vorsehen, dann würde das ein erhebliches Hemmnis für den Abschluß internationaler Verträge auf familienrechtlichem Gebiet bedeuten. Denn in vielen Staaten ist auf dem Gebiete des Familienrechts nicht eine umfassende Gleichberechtigung von Mann und Frau rechtens, wie sie seit dem 1. 4. 1953 in der Bundesrepublik Deutschland besteht.”

Diese Schlußfolgerungen sind auch in den Bereich des Erbrechts zu übertragen, da ansonsten sinnvolle staatsvertragliche Regelungen in diesem Bereich zwischen einzelnen Staaten nicht zustandekommen könnten. Der BGH führt aus, der Abschluß von Staatsverträgen, durch die eine vernünftige Anpassungsregelung zur Rechtsordnung des anderen Vertragspartners geschaffen werden solle, könne nicht die volle Durchsetzung des eigenen Rechts verwirklichen; er könne nur einen Kompromiß zwischen den Rechtssystemen der beteiligten Staaten darstellen. Die völkerrechtliche Bindung, die mit der Ratifizierung des Staatsvertrages eingegangen werde, würde daher durch einen (ausdrücklichen oder stillschweigenden) verfassungsrechtlichen Vorbehalt, alle der vollen Gleichberechtigung der Geschlechter nicht entsprechenden Normen auf Grund des deutschen ordre public außer Anwendung zu lassen, weitgehend wieder aufgehoben. Damit wäre die Möglichkeit, auf diesem Gebiet staatsvertraglich Abgrenzungs- oder Anpassungsregeln zu schaffen, in beträchtlichem Umfang behindert oder ausgeschlossen. Auch das müsse dazu führen, die vertraglich anerkannten ausländischen Normen, d. h. die für den Erbfall maßgebenden Regelungsmaßstäbe, nicht generell auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu überprüfen, sondern auf die Zumutbarkeit und Tragbarkeit des Anwendungsergebnisses im Einzelfall abzustellen. Hierfür würden allerdings die Sachgerechtigkeit der Kollisionsregelung und der Inhalt der danach berufenen ausländischen Sachnormen einerseits sowie der Umfang der Inlandsbeziehungen andererseits von Bedeutung sein.

Gemessen an diesen Gesichtspunkten sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Anwendung iran. Erbrechts im vorliegenden Fall nicht i. S. des Art. 6 EGBGB unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit dem Grundrecht des Art. 3 II, III GG ist.

Zutreffend hat das LG herausgestellt, daß nach dem maßgeblichen iran.-schiitischen Erbrecht die Ehefrau gegenüber dem Ehemann schlechter gestellt sei, weil der gesetzliche Erbteil des Ehemannes doppelt so hoch sei und den gesamten Nachlaß erfasse. Dem ist noch hinzuzufügen, daß der Ehefrau die Erbquote von 1/8 lediglich für den beweglichen Nachlaß zusteht. Im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlaß besteht kein gesetzliches Erbrecht, sondern nur ein Anspruch auf Wertausgleich hinsichtlich der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude und Bäume, Art. 946, 947 iran. ZGB. Dieser Benachteiligung weiblicher gesetzlicher Erben nach iran. Recht steht zwar gegenüber, daß Frauen im Gegensatz zu den Männern von einer Reihe von Pflichten befreit sind, u. a. von der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern. Nach Art. 1199 iran. ZGB sind die Verwandten des Vaters dessen Kindern vor der Mutter unterhaltspflichtig. Im vorliegenden Verfahren richtet sich jedoch die Unterhaltspflicht der Bet. zu 1 gegenüber den Bet. zu 2 bis 4 nicht nach iran., sondern nach deutschem Recht. Art. 8 III S. 1 des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens, der in “Familiensachen” nur bei “gleicher” Staatsangehörigkeit der Eheleute auf das jeweilige Heimatrecht verweist, ist wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Eheleute vorliegend deshalb nicht anwendbar, so daß nach Art. 1 des Haager Unterhaltsabkommens von 1956 deutsches Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden ist (vgl. IPG, 1983 Nr. 32, S. 293). Vorrangig ist mithin die Bet. zu 1 ihren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Ob tatsächlich die unterhaltsrechtlichen Vorteile die erbrechtliche Benachteiligung der weiblichen Erben aufwiegen würden, kann vorliegend demnach dahingestellt bleiben, da die Bet. zu 1 deutsche Staatsangehörige ist und auf jeden Fall im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Bet. zu 2 bis 4 schlechter gestellt wird.

Daß das LG trotz dieser Sachlage die Anwendung iran. Erbrechts in Anlehnung an das eingeholte Gutachten als noch mit Art. 6 EGBGB vereinbar angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es im vorliegenden Fall die besonders starke Inlandsbeziehung nicht übersehen. Zwar lebte der Erblasser seit 1952 in der Bundesrepublik, er hatte hier studiert, geheiratet und eine Existenz aufgebaut und bis zu seinem Tode mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Bundesrepublik gelebt. Schließlich befindet sich das Vermögen, für das der Erbschein beantragt wird, in der Bundesrepublik. Gleichwohl hat es diese Inlandsbeziehungen zutreffend als nicht ausreichend angesehen, um die Anwendung iran. Erbrechts im vorliegenden Fall als gegen den deutschen “ordre public” verstoßend anzusehen, denn andererseits ist auf Grund des vom LG festgestellten Sachverhalts zu bedenken, daß der Erblasser bis zuletzt einen gültigen iran. Paß besaß und trotz der Verfolgungen im Heimatland keinen Asylantrag gestellt hat. Ferner sind die oben dargelegten Maßstäbe und der Umstand zu berücksichtigen, daß gerade in dem national sehr unterschiedlich geregelten Bereich des Erbrechts die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB nur zurückhaltend anzuwenden ist.

Die Bet. zu 1 ist auch keineswegs praktisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Zutreffend sind die Vorinstanzen unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens davon ausgegangen, daß bei der Bet. zu 1 eine Erhöhung des Erbteils um 1/4 nach § 1371 I BGB zu berücksichtigen ist. Für die Bet. zu 1 ist davon auszugehen, daß für die Ehe das Güterrechtsstatut nach deutschem Recht galt. Die Ehe ist i. J. 1961 geschlossen worden. Die intertemporale Geltung für das Ehegüterrecht ist in Art. 220 III n. F. EGBGB besonders geregelt. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die in der Zeit zwischen dem 21. 3. 1953 und dem 9. 4. 1983 geschlossen worden sind, bis zum 8. 4. 1983 in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten bei Eheschließung. Hilfsweise gilt das Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt hatten oder von dessen Anwendung sie ausgegangen waren, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen hatten (Abs. III Nr. 2), sonst das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung (Abs. III Nr. 3). Für die Zeit nach dem 8. 4. 1983 gilt Art. 15 I n. F. i. V. mit Art. 14 EGBGB. Allgemein wird Art. 220 III EGBGB in der Weise angewendet, daß für güterrechtsrelevante Vorgänge – hier die Auflösung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten -, die vor dem 8. 4. 1983 abgeschlossen sind, das nach Abs. III Nr. 1 bis 3 EGBGB bestimmte Güterrechtsstatut, für güterrechtliche Vorgänge nach diesem Zeitpunkt das neue, nach Art. 15 I n. F. i. V. mit Art. 14 EGBGB anzuwendende Güterrechtsstatut maßgebend ist. Dabei erfaßt der nach neuem Recht ermittelte Güterstand das gesamte, auch vor dem 9. 4. 1983 erworbene Vermögen. Eine gesonderte Auseinandersetzung des bis (einschließlich) 8. 4. 1983 vorhandenen Vermögens für den Fall eines auf Grund der Neuregelung zum 9. 4. 1983 eintretenden Statutenwechsels findet nicht statt (BGH, FamRZ 1986, 1200 ff.; BGH, FamRZ 1987, 679 ff.). Für die Zeit nach dem 8. 4. 1983 ist demzufolge Art. 15 n. F. EGBGB anzuwenden. Nach Art. 15 I i. V. mit Art. 14 I Nr. 2 EGBGB lebten die Eheleute hier im Zeitpunkt des Todes des Erblassers somit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
. . .
Des weiteren erbt die Bet. zu 1 1/8 des beweglichen Vermögens und hat bezüglich des unbeweglichen Vermögens einen gesicherten Anspruch gegen die übrigen Bet. auf Ausgleich des Wertes von 1/8 der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude und Bäume.

Dieses nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoßende Ergebnis der Anwendung iran. Erbrechts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Bet. zu 1 bis 4 im Hinblick darauf auf eine Beeinträchtigung ihrer religiösen Bekenntnisfreiheit berufen. Der einzelne kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß eine bestimmte gesetzliche Regelung grundrechtswidrig ist, weil sie mit seinem Glauben, seinem Gewissen, seinem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis unvereinbar ist. Er kann nicht verlangen, daß “seine” Überzeugung zum Maßstab für die Gültigkeit der allgemein geltenden Rechtsnormen gemacht wird (BVerfGE 67, 26 ff., 37 = FamRZ 1984, 863 ff.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 4 Rz. 113, 156).
Deswegen können sich die Bet. nicht der Anwendung des allgemein im Iran geltenden staatlichen Erbrechts entziehen, selbst wenn dieses ihrer religiösen Überzeugung nicht entspricht.
Ferner kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Erblasser für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht hätte wählen können (Art. 25 II EGBGB).
Ein Verstoß gegen den ordre public ist im übrigen auch nicht darin zu sehen, daß im Gegensatz zum deutschen Erbrecht die Mutter des Erblassers – die Bet. zu 5 – eine feste Quote von 1/6 Anteil am Gesamtnachlaß erbt, Art. 896, 904 iran. ZGB (vgl. IPG, a.a.O., S. 294). Auch die deutschen erbrechtlichen Regelungen schließen grundsätzlich eine Beteiligung der Eltern und Geschwister sowie der Großeltern des Erblassers am Nachlaß des Erblassers nicht aus, wenn auch nur in den Fällen, in denen keine Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, §§ 1925, 1926, 1931 BGB. Die nach iran. Erbrecht geltende Regelung steht mithin gerade nicht in einem unlösbaren Widerspruch zum deutschen Recht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das iran. Erbrecht keine Sonderregelungen enthält, sondern auch in den Fällen der vorliegenden Art die Beerbung durch die Mutter, die Ehefrau und die Söhne zuläßt. Das gesamte Vermögen bleibt mithin innerhalb der Familie. Allein der Umstand, daß nach dem ausländischen Recht ein anderer Verteilungsmaßstab zu Gunsten des jeweiligen Familienmitgliedes als nach deutschem Erbrecht gilt, ist kein Verstoß i. S. des Art. 6 EGBGB.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß deutsches Recht anstelle des iran. für die Beerbung des Erblassers auch dann nicht anzuwenden wäre, wenn ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen sollte. Art. 6 EGBGB sagt nur, unter welchen Umständen ein “an sich” berufenes ausländisches Recht nicht anzuwenden ist. Welches Recht an seine Stelle tritt, bleibt offen. Der Gesetzgeber wollte die Praxis bewußt nicht darauf festlegen, stets die “deutsche lex fori” als Ersatzrecht heranzuziehen. Damit bleibt es auch unter dem neugefaßten EGBGB bei der je nach den Umständen aufzulösenden Alternative zwischen der Anwendung deutschen Rechts oder eines modifizierten Auslandsrechts (vgl. v. Bar, a.a.O., Rz. 640 f.). Bedenken würden demnach nicht bestehen, wenn die modifizierte Anwendung des ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führte, das mit dem deutschen ordre public nicht im Widerspruch stünde. Die nächstliegende Möglichkeit wäre hier, die Regelungen anzuwenden, die nach dem iran. Erbrecht für die Beerbung der Ehefrau gelten (MünchKomm/Sonnenberger, a.a.O., Art. 6 EGBGB Rz. 85). Die Ehefrau würde folglich nach iran. – und nicht nach deutschem – Erbrecht die gleiche Quote erben wie der Ehemann, und zwar auch hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens.

Deutsches Erbrecht findet nach alledem keine Anwendung, so daß der Hauptantrag zu Recht zurückgewiesen worden ist, und zwar mangels internationaler Zuständigkeit des NachlG.

IV.

Soweit die Bet. zu 1 bis 4 in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter dem 12. 8. 1991 einen weiteren Hilfsantrag und diesen nunmehr in erster Linie gestellt haben, ist dieser unabhängig davon, daß in ihm nicht sämtliche Erben angegeben worden sind und schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, nicht zulässig. Das Beschwerdegericht und das Gericht der weiteren Beschwerde dürfen eine Entscheidung in der Sache nur insoweit treffen, als das Gericht erster Instanz einen Beschluß erlassen hat. Der angefochtene erstinstanzliche Beschluß bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in den weiteren Instanzen. Diesen Gegenstand darf das Beschwerdegericht nicht einschränken, nicht erweitern und auch nicht auswechseln. Es hat vielmehr über den gleichen Gegenstand zu entscheiden wie das AmtsG (Senatsbeschluß v. 27. 5. 1963 – 15 W 180/63 -, JMBl NW 1963, 192). Deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige war, die Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung gewesen ist, unzulässig. Ein neuer Antrag kann immer nur beim Gericht erster Instanz gestellt werden (Senat, JMBl NW 1962, 190; BayObLGZ 1961, 289, 291).

Demgegenüber führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der amts- und landgerichtlichen Beschlüsse, soweit die Erstbeschwerde gegen den Vorbescheid, der auf der Grundlage des nunmehr in zweiter Linie gestellten Hilfsantrages ergangen ist, zurückgewiesen worden ist. Insoweit beruht die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.

Zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins unter Beschränkung auf die im Inland belegenen Nachlaßgegenstände war das NachlG daher gemäß § 2369 BGB international zuständig (vgl. BayObLGZ 1965, 377, 382, sowie a.a.O.).

Im Erbscheinsverfahren bildet nach § 2353 BGB der Antrag des Erben die notwendige Voraussetzung für das Tätigwerden des NachlG. Er muß das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen . . .

Das NachlG kann nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er gestellt ist, stattgeben oder ihn abweisen; es ist nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen oder anzukündigen, auch wenn Grund für die Annahme besteht, daß der Antragsteller einen Erbschein anderen als dem beantragten Inhalts billigen und sich mit ihm zufrieden geben würde (Senatsbeschluß, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier nicht genügend berücksichtigt worden. Der Hilfsantrag v. 28. 7. 1989, soweit er die Erbquoten betrifft, hätte bereits einer Richtigstellung und Präzisierung bedurft. Es hätte bereits auffallen müssen, daß die Quote für die Kinder – “je 30/72” – nicht zutreffend sein konnte. Darüber hinaus ist auch beantragt worden, den Ausgleichsanspruch der Bet. zu 1 in den Erbschein aufzunehmen. Dieser Antrag ist, nachdem im Beschluß des AmtsG die Bet. hierüber entsprechend aufgeklärt worden waren, mit Schriftsatz v. 27. 2. 1990 dahin rechtlich eingeordnet worden, daß es sich um eine Verfügungsbeschränkung handele. Um einen Vorbescheid erlassen zu können, wäre das AmtsG daher veranlaßt gewesen, die Verfügungsbeschränkung mit in den Beschluß aufzunehmen. Aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses ist jedoch zu ersehen, daß die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung nicht für zulässig erachtet worden ist. Mithin wäre das AmtsG bereits gehalten gewesen, auch den Hilfsantrag zurückzuweisen. Allenfalls hätte es die Bet. zu 1 darauf hinweisen können, daß nach seiner Auffassung die begehrte Verfügungsbeschränkung nicht in den Erbschein aufzunehmen und eine Antragsberichtigung erforderlich sei. Hätte die Bet. zu 1 diesem Hinweis nicht entsprochen, wäre sodann auch der Hilfsantrag zurückzuweisen gewesen.

Das LG wäre demzufolge veranlaßt gewesen, den Vorbescheid unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben und die Sache nunmehr zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das AmtsG zurückzugeben, und zwar entweder mit dem Ziel einer Zurückweisung des hilfsweise beantragten Erbscheins, oder mit der Anweisung, die Verfügungsbeschränkung zu berücksichtigen, was jedoch nach der Entscheidung des LG und auch der Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Erbrechts nicht möglich ist. Insoweit führt das LG zutreffend aus, der Anspruch auf Wertausgleich sei – mögen die Bet. zu 2 bis 5 auch in ihrer Verfügungsmacht über Gebäude und Bäume bis zur Erfüllung der Forderung nach iran. Recht beschränkt sein und möge der Bet. zu 1 nach iran. Rechtsverständnis bis dahin auch ein mit einer gesetzlichen Hypothek deutschen Rechts vergleichbares dingliches Sicherungsrecht am jeweiligen Grundstück zustehen – als solcher doch nur schuldrechtlicher Natur. Ebensowenig wie ein Vermächtnis kann deshalb die Beteiligung der Witwe an Bauten und Bäumen in den Erbschein aufgenommen werden. Der Fremdrechtserbschein ist lediglich ein Zeugnis über das Erbrecht an den in Deutschland gelegenen Nachlaßgegenständen, so daß von daher die Frage, ob und inwieweit die Verfügungsgewalt der Erben reicht und ob eine dingliche Sicherung des Begünstigten besteht, nicht nach iranischem Erbstatut, sondern nach vorgehendem Sachstatut, lex rei sitae, also nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Letzteres aber kennt im vergleichbaren Vermächtnisrecht kein die Verfügungsmacht des Beschwerten beschränkendes und die Zahlungsforderung des Begünstigten dinglich sicherndes gesetzliches Recht. Folglich ist beides nicht in dem gemäß § 2369 BGB zu erteilenden Erbschein auszuweisen. Die diesbezügliche Begründung des LG und die in Bezug genommenen Ausführungen des AmtsG lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es rechtlich zutreffend, wenn das AmtsG unter Bezugnahme auf das OLG Köln (NJW 1983, 525) darauf hinweist, daß der Erbschein lediglich das erwähnte Erbrecht und den Umstand bezeuge, daß andere als die angegebenen Verfügungsbeschränkungen nicht bestünden. Als Verfügungsbeschränkung seien jedoch gemäß §§ 2363, 2364 BGB nur der Nacherben- und der Testamentsvollstreckungsvermerk anzugeben. Auf das Fehlen sonstiger Beschränkungen erstrecke sich die Vermutung des § 2365 BGB nicht. Der Erbschein besagt nichts über den Umfang des Nachlasses sowie darüber, welche Gegenstände vom Erbrecht erfaßt bzw. nicht erfaßt werden.

Mithin besteht vorliegend für den Senat ebenfalls nur die Möglichkeit, den Vorbescheid aufzuheben, auch wenn er sich im Ergebnis, soweit sich aus ihm die Erbquoten der Bet. ergeben, als zutreffend erweist. Denn der Senat ist ebenfalls an den Antrag der Bet. zu 1 gebunden und kann nicht darüber hinausgehen bzw. ihn abändern. Zwar waren die Bet. zu 1 bis 4, über deren weitere Beschwerde der Senat zu befinden hat, durch den Beschluß des LG, soweit es den Vorbescheid aufrechterhalten hat, nicht beschwert. Hinsichtlich des Hilfsantrages ging es ihnen nur darum, daß die Verfügungsbeschränkung berücksichtigt werde. Wenn auch im Erbscheinsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Senatsbeschluß v. 5. 1. 1967 – 15 W 216/65 -, OLGZ 1967, 71, 72), so hindert das den Senat nicht, den angefochtenen Beschluß darauf zu überprüfen, ob er dem gestellten Antrag entsprach; denn Verfahrensgegenstand ist die Prüfung der Frage, ob die Bet. zu 1 bis 4 ihrem Antrag entsprechend beschieden worden sind.

Die Bet. zu 1 bis 4 werden zu entscheiden haben, ob sie im weiteren Verfahren über den Erbscheinsantrag den Ausführungen dieser Entscheidung entsprechend den noch anhängigen Antrag vor dem AmtsG abändern. Anderenfalls wäre das AmtsG gehalten, den Erbscheinsantrag, auch soweit er hilfsweise gestellt ist, nunmehr zurückzuweisen.

Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien

Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite 1006, ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930

Niederlassungsabkommen
zwischen dem Deutschen Reich
und dem Kaiserreich Persien

Der Deutsche Reichspräsident
und
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien,

von dem Wunsche beseelt, entsprechend dem Freundschaftsvertrag vom heutigen Tage das Niederlassungsrecht der deutschen Staatsangehörigen in Persien und der persischen Staatsangehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, ein Niederlassungsabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,

Der Deutsche Reichspräsident:
Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg,
Deutschen Außerordentlichen Gesandten
und Bevollmächtigten Minister in Teheran,

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine,
Regenten seines Ministeriums der Auswärtigen

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates werden in dem Gebiete des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts aufgenommen und behandelt. Sie genießen dort den ständigen Schutz der Landesgesetze und -behörden für ihre Person und für ihre Güter, Rechte und Interessen. Sie können unter der Bedingung, daß, und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen.

In allen diesen Angelegenheiten genießen sie eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meistbegünstigten Staates gewährte Behandlung.

Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der vertragschließenden Staaten, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht jedes der vertragschließenden Staaten, Angehörigen des anderen Staates im einzelnen Falle infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus Gründen der Armen, Gesundheits- und Sittenpolizei den Aufenthalt zu versagen.

Die Ausweisung wird unter Bedingungen, die den Anforderungen der Hygiene und Menschlichkeit entsprechen, durchgeführt werden.

Artikel 3

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates haben im Gebiet des anderen Staates, sofern sie die Landesgesetze und -verordnungen beobachten, das Recht, in gleicher Weise wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel zu betreiben und jedes Handwerk und jeden Beruf auszuüben, soweit es sich nicht um ein Staatsmonopol oder um die Ausbeutung eines vom Staate verliehenen Monopols handelt.

Diese Vorschrift findet auch insoweit keine Anwendung, als die Eigenschaft als Inländer nach den genannten Gesetzen und Verordnungen eine unerläßliche Bedingung für die Ausübung eines Berufs bildet.

Artikel 4

Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschließlich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertragschließenden Staates ihren Sitz haben und gemäß den Gesetzen des Landes ihres Sitzes errichtet und anerkannt sind, werden auch in dem Gebiet des anderen Staates in ihrer Rechts-, Geschäfts- und Prozeßfähigkeit anerkannt.

Ihre Zulassung zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiet des anderen Staates bestimmt sich nach den dort geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit und in jeder anderen Beziehung können die genannten Gesellschaften unter der Bedingung, daß sie die Gesetze und Vorschriften des Niederlassungsstaates beobachten, sich dort jeder Handels- und Gewerbetätigkeit widmen, der sich gemäßArtikel 3 die Angehörigen des Landes, wo sie errichtet worden sind, widmen können. Die genannten Gesellschaften müssen in jeder Beziehung wie die gleichartigen Unternehmungen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Artikel 5

Die Angehörigen und die in Artikel 4 aufgeführten Gesellschaften des einen vertragschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art sowie alle anderen Lasten fiskalischen Charakters in jeder Beziehung bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz wie die Inländer.

Artikel 6

Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten haben im Gebiet des anderen Staates, wenn sie die dort geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Recht, dort jede Art von Rechten und von beweglichem Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.

Hinsichtlich der Grundstücke und der Rechte an Grundstücken werden die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates in jedem Falle wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt. Bis zum Abschluß eines besonderen Abkommens besteht Einverständnis, daß die deutschen Staatsangehörigen in Persien nur berechtigt sind, Grundstücke, die sie als Wohnung und zur Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes benötigen, zu erwerben, innezuhaben oder zu besitzen.

Artikel 7

Die Wohnungen und alle Grundstücke, die von Angehörigen eines vertragschließenden Staates im Gebiet des anderen Staates in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens erworben, besessen und gemietet werden, können Haussuchungen oder Durchsuchungen nur unter den gleichen Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, die durch die für Inländer geltenden Gesetze vorgeschrieben sind.

Ebenso dürfen Geschäftsbücher, Abrechnungen oder Urkunden irgendwelcher Art, die sich in den Wohnungen oder Geschäftsräumen der Angehörigen des einen vertragschließenden Staates im Gebiet des anderen Staates befinden, nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Prüfung oder Beschlagnahme unterzogen werden, die durch die geltenden Gesetze für die Inländer vorgeschrieben sind.

Artikel 8

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter angeht, die gleiche Behandlung wie die Inländer.

Sie haben insbesondere freien und völlig ungehinderten Zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter den gleichen Bedingungen wie die Inländer auftreten. Jedoch werden bis zum Abschluß eines besonderen Abkommens die Voraussetzungen für das Armenrecht und die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten durch die örtliche Gesetzgebung geregelt.

In bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem anderen vertragschließenden Staat nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt.

Artikel 9

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates sind in Friedens- und Kriegszeit im Gebiet des anderen Staates außer im Falle der Abwehr einer Naturkatastrophe von jeder staatlichen Arbeitspflicht befreit. Sie sind von jedem militärischen Zwangsdienst, sei es in der Armee, Marine und Luftwehr, sei es in der Nationalgarde oder Miliz, und ebenso von jeder an Stelle des persönlichen Dienstes auferlegten Abgabe befreit. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates sind auf dem Gebiet des anderen Staates von allen Zwangsanleihen befreit. Sie können militärischen und nichtmilitärischen Requisitionen gleichviel welcher Art oder Enteignungen zum öffentlichen Nutzen nur unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Maße wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unterworfen werden.

Bei den in Abs. 1 dieses Artikels behandelten Requisitionen sowie bei Enteignungen zum öffentlichen Nutzen erhalten die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates im Gebiet des anderen Staates für die angeforderten oder enteigneten Vermögenswerte eine angemessene Entschädigung, wobei die gesetzlichen Vorschriften des letzteren über die Modalitäten solcher Entschädigungen Beachtung finden.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die in Artikel 4 erwähnten Gesellschaften Anwendung.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in deutscher, persischer und französischer Sprache abgefaßt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Abkommens ist der französische Wortlaut maßgebend.

Das Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt fünf Jahre in Geltung. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt es als stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Es kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt.

Teheran, den 17. Februar 1929.

(gez.) Friedrich Werner Graf von der Schulenburg.

(gez.) M. Farzine.

Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite 1012, ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien abgeschlossenen Niederlassungsabkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärung abgegeben, die einen wesentlichen Teil des Abkommens selbst bildet:

I.
Zu Artikel 1.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß Artikel 1 die paßrechtlichen Vorschriften sowie die allgemeinen Vorschriften unberührt läßt, die von den vertragschließenden Staaten über die Voraussetzungen erlassen sind oder künftig erlassen werden, unter denen die ausländischen Arbeiter zur Berufsausübung auf ihrem Gebiet zugelassen werden können.

Zu Artikel 4.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß weder die Bestimmungen des Artikel 4 noch irgendeine andere Bestimmung des Niederlassungsabkommens die Befugnis geben können, die besonderen Vorrechte zu beanspruchen, die Persien gewissen fremden Gesellschaften gewährt, für die die Bedingungen ihrer Tätigkeit durch besondere Konzessionen geregelt sind.

Zu Artikel 8 Abs. 3.

Die vertragschließenden Staaten sind sich darüber einig, daß das Personen-, Familien- und Erbrecht, das heißt das Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfaßt: Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Annahme an Kindes Statt, Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlaßabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen.

II.

Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern.

Teheran, den 17. Februar 1929.

(gez.) Friedrich Werner Graf von der Schulenburg.

(gez.) M. Farzine

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