UNGLEICH BEZAHLT! FRAUEN UND MIGRANTEN BLEIBEN BEIM LOHN AUF DER STRECKE

Entgeltgleichheit und Diskriminierung von Ausländern – mit Bezug auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Das Entgeltgleichheitsgebot und die damit verbundenen Herausforderungen werden immer wieder Gegenstand rechtlicher und gesellschaftlicher Diskussionen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Entscheidungen mehrfach klargestellt, dass Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Herkunft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dennoch zeigen Praxis und Kritikpunkte, dass es in der Umsetzung erhebliche Defizite gibt.

Kritik am Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Das Entgelttransparenzgesetz zielt darauf ab, die Vorgaben des Artikels 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes („Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ und „Niemand darf wegen seiner Herkunft benachteiligt werden“) konkret umzusetzen. Doch wie das BVerfG mehrfach betonte, dürfen gesetzliche Regelungen nicht nur formal, sondern müssen auch praktisch wirksam sein.

1. Verfehlung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG)
Das EntgTranspG gilt nur für größere Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Dies stellt eine faktische Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit dar. Das BVerfG hat in früheren Urteilen, etwa im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 84, 239), betont, dass Gleichheit nicht nur formal, sondern umfassend zu gewährleisten ist.

2. Fehlen einer verpflichtenden Kontrolle
Das EntgTranspG legt keine klaren Sanktionen bei Verstößen fest. Wie das BVerfG in mehreren Entscheidungen (z. B. BVerfGE 89, 214) ausgeführt hat, sind Rechte ohne effektive Kontrollmechanismen oft unzureichend und laufen Gefahr, ihre praktische Relevanz zu verlieren.

3. Kein effektiver Schutz vor Diskriminierung
Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen wie dem „Gender-Pay-Gap-Fall“ (sinngemäß aus früheren Diskriminierungsverfahren) wiederholt festgestellt, dass Diskriminierung oft struktureller Natur ist. Der Staat hat eine Schutzpflicht, solche strukturellen Benachteiligungen zu beseitigen – etwas, das das EntgTranspG nur unzureichend erfüllt.

Diskriminierung von Ausländern beim Entgelt
Neben geschlechtsspezifischer Diskriminierung hat das BVerfG auch wiederholt Diskriminierungen aufgrund der Herkunft verurteilt. Artikel 3 Abs. 3 GG verbietet jede Benachteiligung aufgrund von „Herkunft“ oder „Herkunftssprache“. Dennoch gibt es deutliche Hinweise auf systematische Benachteiligungen von Migranten auf dem Arbeitsmarkt:

1. Geringeres Entgelt bei gleicher Arbeit
Migranten verdienen oft weniger als ihre deutschen Kollegen, auch bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (BVerfGE 121, 69) betont, dass Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Unterschiede machen dürfen – weder direkt noch indirekt. Dennoch bleibt der Nachweis für Betroffene schwierig.

2. Unzureichende Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Das BVerfG hat in Entscheidungen zu Berufszugangsregelungen (z. B. BVerfGE 81, 139) festgestellt, dass die Gleichheit der Lebensverhältnisse auch Migranten umfassen muss. Die oft komplizierte und restriktive Anerkennung ausländischer Abschlüsse widerspricht diesem Prinzip und wirkt sich negativ auf das Entgelt aus.

3. Diskriminierende Arbeitsbedingungen
Das BVerfG stellte in BVerfGE 94, 315 klar, dass Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Herkunft Zugang zu denselben Arbeitsbedingungen haben müssen. Dennoch sind Migranten oft in schlecht bezahlten und weniger geschützten Branchen tätig.

Fazit und Ausblick
D
as Entgeltgleichheitsgebot ist eine wichtige Errungenschaft, die jedoch in der Praxis oft hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückbleibt. Das BVerfG hat immer wieder betont, dass die Gleichheit vor dem Gesetz nicht nur auf dem Papier existieren darf, sondern im Alltag realisiert werden muss.

Lösungsansätze aus Sicht des BVerfG

  • Verpflichtende Kontrollmechanismen: Analog zu Entscheidungen des BVerfG zu Diskriminierung im öffentlichen Dienst (z. B. BVerfGE 82, 60) könnten verbindliche Kontrollen für Arbeitgeber eingeführt werden.
  • Gleiche Chancen für Migranten: Maßnahmen wie die Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind notwendig, um die Chancengleichheit zu fördern (vgl. BVerfGE 109, 64).
  • Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern: Ein verbesserter Schutz vor Diskriminierung durch klare Sanktionen und einfachere Nachweisverfahren könnte sicherstellen, dass Artikel 3 GG umfassend umgesetzt wird.

Die Kritik am Entgelttransparenzgesetz sowie die strukturellen Diskriminierungen von Migranten zeigen, dass es weiterer gesetzlicher und praktischer Maßnahmen bedarf, um den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes effektiv durchzusetzen.

UNGLEICH BEZAHLT! FRAUEN UND MIGRANTEN BLEIBEN BEIM LOHN AUF DER STRECKE
Trotz gesetzlicher Regelungen wie dem Entgelttransparenzgesetz verdienen Frauen und Migranten oft weniger – für die gleiche oder gleichwertige Arbeit! Arbeitgeber nutzen Schlupflöcher, Versprechen bleiben leere Worte, und die Betroffenen stehen allein da. Das muss sich ändern!

Wenn Sie betroffen sind, stehe ich Ihnen als Anwalt zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen und für Gerechtigkeit zu kämpfen. Kontaktieren Sie mich – ich helfe Ihnen gerne!

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