Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit

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Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung, §49b BRAO

Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Abweichend hiervon kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist; diese bedarf der Schriftform. Der Rechtsanwalt kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen. Die Rechnungstellung erfolgt dabei durch den Rechtsanwalt. Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Werden die Gebühren durch einen Dritten beglichen, so wird dieser nicht als Mandant behandelt und er erhält dementsprechend weder rechtliche Leistungen noch Informationen.  Bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

Es wird darauf hingewiesen, dass ab der ersten telefonischen Beratung oder einem Informationsgespräch Anwaltskosten mindestens 220,- Euro bei Privatpersonen bzw.
450,- Euro bei Firmen fällig werden. Zusätzlich werden gemäss §49b BRAO unsere Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert berechnet. Hierzu wird wegen des Auslandbezuges eine 2,5-Gebühr nach der RVG-Tabelle zu Grunde gelegt. Der Mandant ist informiert, dass unsere anwaltlichen Gebüren höher sind als die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Die Auflagen, Fahrt- Abwesenheitskosten werden extra berechnet. Wenn jemand über nicht genügend Einkommen und Vermögen verfügt und auch nicht rechtschutzversichert ist, kann er unter bestimmten Bedingungen Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe bekommen, falls das Gericht die Kosten bewilligt. Weitere Informationen: https://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe

Zu den Anwaltskosten Aufwendungen der Rechtsberatung für das Familiengericht ist zu informieren, dass im Einzelfall ein Ansatz der Aufwendungen wegen Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Betracht kommt, wenn die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird auf Antrag die Einkommensteuer ermässigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig grössere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umstanden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Ge­fahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können

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