Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dr. Iranbomy

DR. DR. IRANBOMYBildung ist ein Menschenrecht!

EINKLAGEN EINES STUDIENPLATZES DURCH NUMERUS-CLAUSUS-GERICHTSVERFAHREN, sogenannte STUDIENPLATZKLAGEN bzw. STUDIENPLATZPROZESSE und "NC-Rundumklagen"

Der Zugang zu Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist in vielen Fällen durch einen Numerus clausus beschränkt. Leider wird dadurch in die grundrechtlich garantierte Freiheit der Studienbewerber auf einen Studienplatz ihrer Wahl eingegriffen. Deshalb müssen nach dem Gesetz für solche Beschränkungen zwingende Gründe vorliegen.

Die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die ZVS sind meistens relativ gering, da das Vergabeverfahren über die ZVS aufgrund von Gerichtsentscheidungen so ausgestaltet ist, dass eine Anfechtung eines Ablehnungsbescheides kaum eine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bietet. Stattdessen kann man, nach erfolgter Ablehnung durch die ZVS unmittelbar bei der Hochschule einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu beantragen. Bei diesem Antrag sind Form und Fristen zu wahren.

Eine Möglichkeit, zu einer schnellen gerichtlichen Entscheidung zu kommen, bietet auch das einstweilige Verfügungsverfahren. Es unterscheidet sich vom Hauptsacheverfahren dadurch, dass in diesem Verfahren die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, nicht bewiesen werden müssen. Sie müssen lediglich glaubhaft gemacht werden.

Tatsächlich laufen im Hochschulzulassungsrecht ohnehin fast alle Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Hier käme also ein Verfahren nach § 80 V VwGO in Betracht. Um das jedenfalls technisch richtig durchzubringen, ist es besser man sich aber schon mal mit der Materie etwas beschäftigen, besser noch einen Vertrauensanwalt zu Rate ziehen.

Im Folgenden werden auszugsweise die Grundzüge des Hochschulzulassungsrechts erörtert:
Das Hochschulzulassungsrecht betrifft solche rechtlichen Fragen, die im Zugang mit einem Studium an einer Universität oder Fachhochschule stehen. In vielen Studiengängen bewerben sich mehr Studienanfänger als Studienplätze zur Verfügung stehen. Daher werden viele Bewerber abgelehnt und nehmen daraufhin ein Studium an einem anderen Ort auf. Viele Bewerber möchten und können aber aus persönlichen Gründen an einem bestimmten Ort studieren oder der gewünschte Studiengang wird nur an einem bestimmten Ort angeboten.
In den zulassungsbeschränkten Studiengängen (sog. NC-Studiengängen) werden in den deutschen Hochschulen mehr Bewerber erwartet als Studienplätze verfügbar sind. Daher wird die Zulassung zu diesen Studiengängen beschränkt und werden Studienbewerber nur bis zu der festgesetzten Zahl (Zulassungszahl) aufgenommen.

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt z.T. im örtlichen Auswahlverfahren nach dem Hochschulzulassungsgesetz, bei dem die Vergabe nach folgenden Regelungen erfolgt:
Zunächst erhalten die Bewerber einen Studienplatz, die bereits in einem früheren Vergabeverfahren zugelassen waren, aber das Studium wegen Erfüllung einer Dienstpflicht
nicht aufnehmen konnten (sog. Vorwegzulasser).

Von den verbleibenden Studienplätzen können folgende Quoten abgezogen:

  • X % für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte
  • X % für Bewerber, die bereits ein Studium abgeschlossen haben (Zweitstudienquote, vgl. S. 12)
  • X % für die Zulassung von Ausländern und Staatenlosen, die nicht den Deutschen gleichgestellt sind (Ausländerquote, vgl. S. 11)
  • X %. für besonders qualifizierte Berufstätige
  • X % Bewerberinnen und Bewerber, die parallel zum Studium eine Berufsausbildung absolvieren (Verbundstudium) ?

Die übrigen Studienplätze, deren Zahl sich ggf. durch nicht in Anspruch genommene Plätze aus den genannten Quoten erhöht, könnten an die Bewerber wie folgt vergeben:

  • X % nach Qualifikation (Auswahl nach Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung),
  • X % nach einem ergänzenden Hochschulauswahlverfahren (Auswahl nach Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung),
  • X % nach Wartezeit (Wartezeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung). Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) sind zulassungsrechtlich den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.

Auch Ausländer und Staatenlose, die nicht EU-Staatsangehörige sind, aber eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sind im Vergabeverfahren den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.

Die übrigen Ausländer und Staatenlosen (EU-Staatsangehörige ausgenommen) werden nur nach der Qualifikation ausgewählt.

Soweit Studienplätze nach der Durchschnittsnote vergeben werden, könnte eine Sonderquote für die Bewerber gebildet werden, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer Fachoberschule erworben haben. Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen könnte dem Anteil der Bewerber mit einer an einer Fachoberschule erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerber in dem betreffenden Studiengang entsprechen.

Bei der Auswahl nach Wartezeit wird der Rang der Bewerber durch die Zahl der Halbjahre bestimmt, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sind wartezeitschädlich und werden bei der Wartezeit nicht berücksichtigt.
Möglich könnte auch eine Verbesserung der Wartezeit sein, und zwar wird die Zahl der Halbjahre erhöht um - eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn der Bewerber vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine Berufsausbildung (außerhalb der Fachhochschule) abgeschlossen hat oder wegen Ableistung eines Dienstes daran gehindert war, einen solchen Abschluss zu erlangen.
Eine Berufsausbildung vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung könnte als nachgewiesen gelten, wenn der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) erworben hat.
Anträge auf Zulassung müssen fristgemäß eingegangen sein. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber, die diese Frist versäumen, nehmen nicht am Zulassungsverfahren teil. Die Anträge könnten auch persönlich bei den Hochschulen abgegeben werden oder in den Briefkasten eingelegt werden. Die Bewerbung muss in bestimmten Fällen per Online erfolgen. Eine formlose Bewerbung kann daher nicht zulässig sein.
Die Hochschul-Zulassungs- und Ablehnungsbescheide werden per Post versandt.
Die nicht angenommenen Studienplätze könnten in Nachrückverfahren an Bewerber vergeben, die im Hauptverfahren einen Ablehnungsbescheid erhalten haben. Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Anträge mehr vorliegen; in der Regel spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn. Gegebenenfalls kann auch ein Losverfahren durchgeführt werden. Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Hochschulen.

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DR. DR. IRANBOMYBildung ist ein Menschenrecht!

Zum Schluss darf  darauf hingewiesen werden, dass das Recht auf Bildung nicht nur ein allgemeines Menschenrecht ist, sondern auch ein zentrales Instrument, um den Menschenrechten zur Geltung zu verhelfen. Als Kern-Menschenrecht hat es eine wichtige Bedeutung für die Befähigung von Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen und sich im solidarischen Einsatz für die Menschenrechte anderer zu engagieren.

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Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy