DR. DR. IRANBOMYFamilienrecht
Bei der Durchführung von Ehescheidungsverfahren gem. § 1564 ff. BGB, der Geltendmachung von Unterhalt gem. § 1601 ff. BGB, der Regelung der Vermögensauseinandersetzung und dem Umgangs- und Sorgerecht nach § 1363 ff., 1626 ff. BGB) auch in der Beratung für einen Ehevertrag kann unsere Kanzlei Ihnen behilflich sein. In der Bundesrepublik Deutschland ist unsere Kanzlei ständig mit Problemen aus islamischen Ländern konfrontiert, die vor allem die Fragen Morgengabe, Brautgabe, Mehr, Tamkin, Talagh und Vekalat betreffen. Dabei versuchen wir die effektivste Rechtsverteidigung für unseren Mandanten anzubieten und möglichst ausserhalb eines Gerichtsverfahrens eine einvernehmliche Lösung herbei zu führen.
Warum uns wählen!
Erfahrung und Fachwissen:
Internationale Verbindungen:
Individuelle Dienstleistungen:
Engagement und Transparenz:
Einige Fragen zum Familienrecht haben wir im FAQ Bereich für Sie beantwortet:
Wie kann ich Scheidungskosten einsparen und das Scheidungsverfahren verschnellern?
Zum Scheidungstermin müssen theoretisch beide Parteien persönlich erscheinen. Aber vieles kann man vor dem Termin erledigen, sodass in der Verhandlung nicht mehr streitig verhandelt werden müsste. Hierüber wird dann ein notarieller Vertrag aufgesetzt, und vor Gericht wird letztendlich nur noch die eigentliche Scheidung geregelt. Dieser Weg ist kostengünstig und in der Regel auch deutlich schneller. Tatsächlich wäre kostengünstiger, wenn Sie sich einverständlich scheiden lassen. Dann benötigen Sie nur einen Rechtsanwalt, d.h., ein Partner ist anwaltlich vertreten, und der andere Partner nicht. Dies bedeutet eine deutliche Reduzierung der Scheidungskosten, die je nach Einkommen bei mehreren Tausend Euro liegen kann.
Die Scheidungskosten kann man auch dadurch reduzieren, indem Sie uns online oder telefonisch beauftragen. Dies können Sie auch tun, wenn unser Kanzleisitz nicht in Ihrer Nähe ist, da wir bei einer Scheidung deutschlandweit arbeiten. In diesem Fall übernehmen wir für Sie alle Scheidungsverbundsachen, also z.B. Unterhaltsfragen (Kindes- und Ehegattenunterhalt), Sorge- und Umgangsrechtsfragen, Versorgungsausgleich, Morgengabe, Brautgabeverfahren etc.
Welche Möglichkeiten bietet eine einverständliche Scheidung?
Die sogenannte einverständliche Scheidung mit nur einem Anwalt bedeutet nicht die Vertretung beider Eheleute durch einen Anwalt, sondern dass nur ein Ehegatte mit seinem Anwalt vor Gericht auftritt. Dies ist immer noch billiger als zwei Anwälte beauftragen zu müssen.
Wann kann ich gerichtlich meinen Trennungsunterhaltsanspruch geltend machen?
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Trennungsunterhaltsanspruch ist gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ein Getrenntleben der Ehegatten. Gemäß der Legaldefinition des § 1567 BGB liegt Getrenntleben vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Antrag auf Wohnungszuweisung und auf Zahlung von Unterhalt vermag zwar den Trennungswillen zum Ausdruck zu bringen, belegt allerdings nicht, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Leben die Ehegatten noch in einer Wohnung, ist es gemäß § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft aufgegeben ist. Die Eheleute müssen ein Höchstmaß an Trennung in allen Lebensbereichen praktizieren (Thüringer Oberlandesgericht, OLGR Jena 2001, 343). Dies beinhaltet nicht nur, dass sie ihre Wohn- und Schlafbereiche derart aufgeteilt haben, dass verbleibende Gemeinsamkeiten als gelegentliches Zusammentreffen aufgrund bloßen räumlichen Nebeneinanders zu beurteilen sind, sondern auch, dass keine Partei für die andere noch Versorgungsleistungen erbringt.
Was können Sie anhand der Entscheidung des Frankfurter Familiengerichts am 21. März 2007 über den Einfluss von Islam & Koran auf das deutsche Familienrecht mitteilen?
Nach der Presseveröffentlichung vom 21.03.2007 von dem Pressesprecher des Amtsgerichts Frankfurt zu einem beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Familiengericht) laufenden Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung ist Folgendes kurz zu zitieren:
In dem bei dem Familiengericht Frankfurt anhängigen Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung. Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige marokkanischer Herkunft, hat im Jahre 2001 in Marokko den Antragsgegner, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß den Vorschriften des Korans geheiratet. Die Eheleute leben seit Mitte Mai 2006 voneinander getrennt. In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz hat das Familiengericht im Juni 2006 die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Es hat ferner dem Ehemann untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten und sich der Wohnung bis auf eine Entfernung von 50 m zu nähern. Diese zunächst bis zum 20.12.2006 befristete Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 12.01.2007 bis zum 20.06.2007 verlängert.
Die Antragstellerin beantragt die sofortige Scheidung der Ehe. Sie hält es für unzumutbar, weiter mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein, weil sie während ihres Zusammenlebens von ihm schwer misshandelt und auch noch nach der Trennung von ihm bedroht worden sei.
Für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Ehescheidung kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben sind. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, richten sich nach § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ein Scheitern der Ehe wird nach dem Gesetz vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr lang getrennt gelebt haben.
Für den Fall, dass die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. An die unzumutbare Härte, die eine Ehescheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres ermöglicht, sind dabei nach allgemeiner Auffassung strenge Anforderungen zu stellen. Einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin darf nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung, also der Aufhebung des formalen Ehebandes, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber einem bloßen Scheitern einer Ehe handeln.
Mit dem Schreiben vom 12.01.2007 hat die zuständige Richterin zu dem Prozesskostenhilfeantrag für den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres darauf hingewiesen, dass nach ihrer Bewertung die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung nicht vorliegen. Sie hat dabei darauf Bezug genommen, dass die Parteien aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen, für den es nicht unüblich sei, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübe. Sie hat vorgeschlagen, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen, da sie andernfalls den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisen müsse.
Auf diesen Verfahrensvorschlag hat die Antragstellerin die Richterin mit Antrag vom 24.01.2007 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist ein anderer Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständig. In ihrer dienstlichen Erklärung zu dem Ablehnungsgesuch hat die abgelehnte Richterin ihre rechtliche Einschätzung, dass keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliege, unter Bezugnahme auf eine konkrete Koranstelle verdeutlicht. Der für die Ablehnungsentscheidung zuständige Richter hat durch nicht anfechtbare Entscheidung vom 21. März 2007 dem Ablehnungsantrag stattgegeben. Für das Ehescheidungsverfahren und die damit zusammenhängenden Folgeverfahren ist daher nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Frankfurt am Main eine andere Richterin zuständig.
Wir leben seit zehn Jahren in Deutschland und ich möchte mich von meinem muslimischen Ehemann scheiden lassen. Habe ich das Recht auf Morgengabe wenn ich mich scheiden lasse?
Grundsätzlich hat, wenn ein Vertrag zustande kommt, jeder Vertragspartner die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Der Ehevertrag nach dem islamischen Recht mit dem Recht der Morgengabe für die Ehefrau verpflichtet den Ehemann zur Zahlung der Morgengabe, wenn die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Heiratsrecht erfüllt sind und die Durchsetzung dieses Anspruchs in Deutschland nicht dem deutschen Recht und Gesetz und insbesondere nicht dem orde public widerspricht. Der Anspruch auf Morgengabe muss auf jeden Fall rechtzeitig und in richtiger Form dem Ehemann zugegangen sein. In bestimmten Ländern wie im Iran kann sogar der Ehemann diesbezüglich verhaftet werden, wenn er die Morgengabe nicht nach Verlangen der Ehefrau auszahlt.
Ich bin deutscher Staatsbürger und habe im Ausland geheiratet. Ohne Kenntnis der Bedeutung der Morgengabe wurde in der Heiratsurkunde eine enorme Geldsumme, die über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht, festgesetzt.
Die islamische Morgengabevereinbarung (Mehr, Mahr), die im Ausland vereinbart wurde und die Einkommen und Vermögensverhältnisse des deutschen Ehemannes und die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse der Braut nicht genügend berücksichtigt und zum unverhältnismäßigen Nachteil des deutschen Ehemannes vereinbart ist, kann nichtig und sittenwidrig sein, wenn die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Eine Diskriminierung eines deutschen Ehemannes aufgrund seines Geschlechts und der Anwendung eines Teiles des islamischen Rechts zu Ungunsten des Mannes und gleichzeitig die Nichtanwendung des islamischen Rechts bezüglich der Pflichten der islamischen Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, kann verfassungswidrig sein. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung Art. 1106 iranisches ZGB mit Rücksicht auf Art. 3 II GG gegen den deutschen orde publik- Grundsatz, Art. 10 Abs. II Hagener Abkommen von 1973, Art. 6 Satz 1 EGBGB, Art. 3 Abs. I GG, Art. 2, Abs. I GG, Art. 14 EMRK verstoßen kann, wenn die islamische Ehefrau, die in ihrer Heimat de facto kein Recht auf Scheidung und Sorgerecht hätte und dafür das Recht auf Morgengabe.
Was sind die Vorteile eines Vertrags über die Gütertrennung?
Die Ehegatten sind bei vereinbarter Gütertrennung nicht am Vermögenszuwachs des jeweils anderen beteiligt und bei Beendigung der Ehe findet kein Ausgleich statt. Durch diese Trennung der Vermögen ergeben sich Vorteile bei einer Trennung der Eheleute. Die Vermögenszuordnung ist klar erkennbar und eine Vermögensaufteilung wird vereinfacht. Eine Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen, was insbesondere bei Immobilien und Unternehmen zu Problemen führt, ist unter Umständen nicht mehr notwendig.
Auslandsadoption
1. Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211).
2. Die Zuständigkeitskonzentration für das Verfahren der Minderjährigenadoption endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche Zuständigkeit des “Konzentrationsgerichts” auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortführung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06).
OVG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2007 – 8AR 1/07 – erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de” – Entscheidungen
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