PKH-Anwaltsratgeber

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Aus welchen Gründen kann der beigeordnete Anwalt gewechselt werden?

Grundsätzlich kann ein beigeordneter Rechtsanwalt nur dann gewechselt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 48 II BRAO vorliegt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn Rechtsanwalt schuldhaft durch fehlerhafte Beratung das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten nachhaltig zerstört hat. Dabei reicht es jedoch nicht aus, wenn der Mandant sich lediglich schlecht beraten fühlt. Vielmehr müssen objektiv triftige Gründe vorliegen. Auch eine Beleidigung ist hierfür nicht immer ausreichend.

Welche Bedingungen müssen bei einem solchen Wechsel erfüllt sein?

Der Wechsel des beigeordneten Anwalts ist nur in engen Grenzen möglich. Zum einen muss ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegen, § 48 II BRAO (s.o.). Bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss jedoch auch das Interesse der anderen Partei bedacht werden. Das hat zur Folge, dass mit dem Fortschritt eines Verfahrens die Ansprüche an den wichtigen Wechselgrund steigen. Zum anderen dürfen in der Regel der Staatskasse durch den Wechsel keine höheren oder gar doppelten Gebühren entstehen.

Welche Probleme bringt ein solcher PKH-Anwaltswechsel mit sich?

Die Kündigung eines beigeordneten Rechtsanwalts bringt neben organisatorische noch weitere gebührenrechtliche Folge mit sich. Der neue beigeordnete Rechtsanwalt hat sich zum einen sehr schnell in ein bereits laufendes Verfahren einarbeiten, und zum anderen in vielen Fällen ganz oder teilweise auf die ihm zustehenden Gebühren aus der Staatskasse verzichten, da der Staatskasse keinen doppelten Gebühren entstehen dürfen.

Welche Ansprüche hat der neue beigeordnete Anwalt?

Hier kommt es darauf an, ob der alte Rechtsanwalt seinen Anspruch auf Vergütung verloren hat oder nicht. Dieses ist aber in der Regel dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt die Rechtsposition des Mandanten stark und nachhaltig gefährdet hat. Hat der alte Anwalt seinen Anspruch auf Vergütung verloren, kann diese nun dem neuen Anwalt zustehen.
Sind dem zuerst beigeordneten Anwalt bereits kosten entstanden, werden ihm diese auch aus der Staatskasse ersetzt. Der neu beigeordnete Anwalt muss dann allerdings auf einen Teil seiner Vergütung verzichten.
Letztlich kann es sein, dass dem zunächst beigeordneten Anwalt schon die vollen Gebühren zustehen. In diesem Fall muss der neu beigeordnete Anwalt auf seine Gebühren aus der Staatskasse verzichten. Er kann sich jedoch in der Regel an dem Mandanten schadlos halten.

Kann der Anwalt auch von seinem Mandanten, weitere Gebühren verlangen, wenn er Prozesskostenhilfe erhält?

In dem Fall, dass die Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstandes gewährt wurde, kann der Anwalt in der Regel für die Teile, welche nicht von der Prozesskostenhilfe tatsächlich abgerechnet werden kann, seine Vergütung geltend machen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach der Regelvergütung, wenn keine andere Vereinbarung vorliegt. Dabei darf der Anwalt die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtstreitwert und der Wahlanwaltsgebühr nach dem Wert, für den er beigeordnet wurde, fordern (OLG Düsseldorf vom 20.03.1999).

Ähnlich verhält es sich, wenn ein Anwaltswechsel innerhalb eines Verfahrens zwei Anwälte in Anspruch genommen wurden und bei beiden Anwälten bereits die vollen Prozessgebühren entstanden sind. In diesem Fall muss der Mandant die Kosten für den zweiten beigeordneten Anwalt selbst tragen, da die Staatskasse nicht doppelt in Anspruch genommen werden darf.

Unter welchen Voraussetzungen leistet der Staat Prozesskostenhilfe?

In gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Mandant nachweislich nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Bitte erläutern Sie die Problematik der deutschen Anwaltsgebühr und der anwaltlichen Hinweispflicht nach § 49 b Abs. 5 BRAO.

Seit dem 01.07.2004 gilt für Rechtsanwälte gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Rechtsanwalt, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, den Mandanten vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen muss. Nach der Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 2006 besteht für Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialgerichtlichen Streitigkeiten keine Hinweispflicht, da in diesen Verfahren eine Betragsrahmengebühr anfällt.

Hinzu kommt, dass das RVG, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 2 Abs. 1 von einem Gegenstandswert bezogener Vergütung ausgeht. Für den Bereich gerichtlicher Auseinandersetzungen verbietet § 4 Abs. 2 RVG nach wie vor die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren.

Dabei ist zu beachten, dass der deutsche Anwalt seine Vergütung im Hinblick auf seine erbrachte Arbeitsleistung zumindest nach Bereicherungsgrundsätzen geltend machen könnte. Ein verständiger Rechtsuchender kann nicht davon ausgehen, dass der Anwalt seine Leistung – selbst bei unterlassenem Hinweis nach § 49 b Abs. 5 RVG – aus reiner Gefälligkeit umsonst erbringt.

Mit dem Urteil vom 24.05.2007 (IX ZR 89/06) hat der BGH nunmehr auch die gesetzlich nicht geregelten Beweislastfragen geklärt. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, der Anwalt müsse die Erfüllung der Hinweispflicht nachweisen, schließt sich der BGH nicht an. Er sieht vielmehr keine Notwendigkeit, von den allgemein entwickelten Grundsätzen zur Beratungspflicht abzuweichen. Dies ist systematisch nicht zu beanstanden und beeinträchtigt den Mandanten, der mit der dem Anwalt abzuverlangenden substantiierten Erwiderung eine tragfähige Grundlage für eine Beweisführung erhält, auch nicht unangemessen.

Im Anschluss an die bisherige Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 13.02.1992 – IX ZR 105/91 – NJW 1992, 1695) hält der BGH daran fest, dass den Rechtsanwalt – im Gegensatz zu Ärzten – weder eine Obliegenheit noch eine Pflicht trifft, einen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO zu dokumentieren.