DR. DR. IRANBOMYIslamisches Recht
Als Anwalt für das islamische Recht und islamische Familienrecht bekommen wir ständig Fragen:
- Ist es erforderlich, die im islamischen Ehevertrag ( L’Akd Zawaj) vereinbarten Regeln für den Scheidungsfall (L’ Talaq) auch in Deutschland in einem deutschen Notarvertrag festzuhalten?
- Ob und wie kann man den islamischen Ehevertrag in Deutschland rechtlich anerkennen lassen?
Für die Beantwortung des Einzelfalles werden viele Kenntnisse in dem deutschen Familienrecht, internationalem Privatrecht und im islamischen Recht vorausgesetzt.
Zuerst ist die Frage der Wirksamkeit der Ehevereinbarung zu prüfen,
denn wenn die Ehefrau die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Ehe in Deutschland rechtsgültig ist, dann kann die deutsche Rechtsordnung auch maßgeblich sein. Hierfür müssen auch alle weiteren natürlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
In wieweit ein islamische Ehevertrag in Deutschland gerichtlich einklagbar ist, ist im Detail von dem erfahrenen Rechtsanwalt für das islamische Recht und Rechtsanwalt für das islamische Eherecht sorgfältig zu klären und hängt von vielen Bedingungen ab.
Dabei ist auch zu beachten, ob die Geschäftsgrundlage für die Vertragsänderung vorliegt, und die ganze oder Teile der islamische Ehevereinbarung dem zwingenden deutschen Recht widersprechen.
Weiterhin hat der Rechtsanwalt für das islamische Recht und Rechtsanwalt für das islamische Eherecht im Einzelfall zu klären, wann und wie die Eheleute in welchem islamischen Land den Ehevertrag geschlossen haben.
Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy kann Ihnen auch telefonische Rechtsberatungen anbieten.
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DR. DR. IRANBOMY25.11.1996 - OLG Karlsruhe: Islamisches Recht
Das Vormundschaftsgericht darf die beantragte Minderjährigenadoption nicht allein mit der Begründung ablehnen, daß das anzuwendende (hier: marokkanische) Recht keine Adoption kenne, bevor es nicht aufgeklärt hat, ob der Ausschluß der beantragten Adoption nicht imkonkreten Falle mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB).
(11. ZS, Beschluß v. 25.11.1996 - 11 Wx 79/96, FamRZ 1998, 56)
erhältlich unter https://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen
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