
Schulrecht
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dr. Iranbomy
Eltern, Schule und Ihr Recht werden von unserer Kanzlei verteidigt
Im Schulleben gibt es genauso wie im normalen Leben die Situation, dass Lehrkräfte aus nicht rationalen Gründen und/oder aus Vorurteilen heraus die Schüler ungleich und ehrverletzend behandeln könnten. Unsere Kanzlei ist gerade darauf spezialisiert, dass Ihr Recht durchgesetzt wird. Insbesondere ist uns bewusst, dass die Angst vor den Lehrern so groß ist, dass viele Opfer der schulischen Ungleichbehandlungen schweigen.
Unsere Kanzlei gibt Ihrem Schweigen eine Stimme für die Gerechtigkeit.
Eine Klage gegen die schulischen Entscheidungen bleibt das Recht des Schülers und seines Erziehungsberechtigten. Die Klage kann auch für diejenigen, die wenig Geld haben, mit einem speziellen Antrag gestellt werden, sodass bei der Klageeinreichung keine Anwaltskosten entstehen.
Im Folgenden beschreiben wir kurz einiges hierzu.
Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sogenannte Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, wenn andere Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen.
Kleinere Störungen wird der Lehrer im Regelfall durch erzieherische Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Zweckmäßigkeit regeln. Bei schwereren Verstößen gegen die Schulordnung können die in SchulG beschriebenen Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.
Bei jeder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips beachtet werden. Er verlangt, dass die ergriffene Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist sowie dass der mit ihr verbundene Eingriff im Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Angemessenheit).
Die Erforderlichkeit einer Ordnungsmaßnahme bemisst sich nach dem konkreten Vorfall.
Außerschulisches Fehlverhalten eines Schülers kann normalerweise nicht durch die Schule geahndet werden. Einen Grenzfall stellen jedoch z.B. Tätlichkeiten gegenüber Mitschülern an der Bushaltestelle vor der Schule dar.
Schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen sind aber nur dann verhältnismäßig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten den Erziehungs- und Bildungsauftrag oder Personen und Sachen der Schule in erheblichem Maß gefährdet.
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen muss der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, angehört werden. Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz anzuhören.
Die Maßnahme muss den Eltern dann schriftlich mitgeteilt werden. Sie können jederzeit einen Anwalt zurate ziehen – wir helfen Ihnen bei allen schulrechtlichen Angelegenheiten.
Die schwerwiegendste Maßnahme ist der Ausschluss aus der Schule. Dabei muss die Schule immer beachten, ob der Ordnungszweck und das erzieherische Ziel nicht mit der bloßen Androhung des Ausschlusses oder anderen Maßnahmen mit geringerer Tragweite erreicht werden kann.
Dem (endgültigen) Ausschluss aus der Schule geht meistens erst die Androhung des Ausschlusses voraus. Die Androhung ist jedoch bei schwerwiegendem Fehlverhalten nicht zwingend erforderlich.
Eine Klage gegen die schulischen Entscheidungen bleibt das Recht des Schülers und seines Erziehungsberechtigten. Die Klage kann auch für diejenigen, die wenig Geld haben, mit einem speziellen Antrag gestellt werden, sodass bei der Klageeinreichung keine Anwaltskosten entstehen.
Wir kämpfen für Ihr Kind – damit das Prinzip der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dr. Iranbomy
Bildung ist ein Menschenrecht!
Das deutsche Schulrecht wurde erst im zweiten Drittel des 20. Jahrhunderts gesetzlich geregelt. Nach Art. 7 des Deutschen Grundgesetzes befindet sich die schulische Ausbildung unter staatlicher Aufsicht. Aufgrund der allgemeinen und gesetzgeberischen Kompetenzvermutung für die Länder (GG Art. 30, 70 Abs. 1), bzw. des Schweigens des Grundgesetzes zum Primären und Sekundären Bildungssektor ist Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit, sprich jedes Bundesland hat eigene Schul- und Hochschulgesetze.
Durch die fortschreitende Vergesetzlichung der Schule, ist es heute auch möglich gegen Beschlüsse der Schule oder der zuständigen Schulbehörde gerichtlich vorzugehen.
Ein erstes Konfliktfeld stellt schon die Wunschschule des Kindes/der Eltern für das Kind dar. Da der weitere Lebensweg schon mit der Wahl der Schule geprägt wird, ist es einleuchtend, dass Eltern schon hier ein Mitentscheidungsrecht wünschen. Zudem geht es bei der Frage der Wunschschule auch um folgende Dinge: optimale Förderung der Kinder, kurze Schulwege, Verbleiben im Freundeskreis und zunehmend auch um die angebotene Betreuung am Nachmittag.
An beliebten Schulen werden jedoch regelmäßig Schüler abgewiesen bzw. nicht zugelassen. Diese Entscheidungen der Schulbehörde sind jedoch angreifbar. Die Erfolgsquote, entgegen der Entscheidung der Schulbehörde an die gewünschte Schule gehen zu dürfen, ist dabei erstaunlich nicht gering.
An der Schule stellen Ordnungsmaßnahmen der Schule gegenüber den Schülern (Verweise, Ausschluss vom Unterricht, Verweisung von der Schule, etc.) oftmals ein weiteres Problem dar. In diesem Fall werden die Probleme nur an die Eltern weitergeschoben. Aber auch diese Probleme sind im Einzelfall überprüfbar. Oftmals lässt sich das Problem schon durch eine Gesprächsanleitung der Eltern, oder durch den persönlichen Kontakt eines Anwaltes zur Schule lösen. Im schlimmsten Fall kann aber auch der konfrontative Weg über das Verwaltungsgericht gewählt werden.
Auch Prüfungen sind im Nachhinein überprüfbar, da in der Regel ein Prüfungsprotokoll angefertigt werden muss, bzw. schriftliche Prüfungen eingesehen werden können. Hierbei kann eine erstaunlich nicht geringe Erfolgsquote bei der Überprüfung von Noten erzielt werden.
Letztlich geht es bei vielen Schülern aber nicht nur um die Wunschschule oder Noten und Prüfungen, sondern um Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten. Hierbei ist es generell wichtig, den Einzelfall genau anzuschauen und dann gemeinsam mit den Eltern eine Entscheidung für oder gegen eine besondere Fördermaßnahme zu finden. Sowohl im Bereich der Förderschule, als auch hinsichtlich einer Hochbegabung des Kindes gilt es Probleme zu bewältigen.
Schulrecht-Ratgeber
Einige Fragen haben wir hier für Sie beantwortet:
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